Gewerbliche Industrie. Handel und Verkehr. 1
und anderen Sprengmitteln sind Böhmen und Steiermark, vor allem aber Preßburg
hervorzuheben. Die Seifen- und Kerzenerzeugung wird in Wien und anderen
Orten fabrikmäßig und vom Kleingewerbe, auch behufs der Ausfuhr betrieben. Die
Raffinierung von Mineralöl unterhält (Anfang 1891) 61 Etablisjements =- 51 in
Osterreich und 10 in Ungarn; sie bildet in beiden Staatsgebieten eine aufblühende
Industrie, namentlich zu Fiume, dann in Wien und an vielen Orten Galiziens, in
Budapest, Kronstadt 2c. und produzierte (1890) 1,492,727 9. =- Die Zündhölz<en-
fabrikation ist ein altrenommierter Zweig der österreichishen Gewerbsthätigkeit,
namentlich in Wien und Böhmen und arbeitet für den Export. Handel des österr.-
ungar. Zollgebiets in Tausenden 9:
Einfuhr Ausfuhr
Waren 1888 1889 1890 1891 1888 1889 1890 1891
Soda . . 1904 158 204 230 21 226 204 156
Pottasche . . . „20.a0m3, M 5) 7,1 0 77. 2M,8..27,2 385 516
Schwefel-, Salz-, u. Salpetersäure 40,8 37,9 44,5 32,33. 62,8. 892 75,9 58,6
Chemische Produkte, Farb-, Arznei-
u. Parfümeriewaren“ . - %." 156,8 59,3 - :61,9 64,51 186,4 " 95,2 92,1 1006
Kerzen und Seifen. + „22140 15,6 17,3 13,8" 11,3. 129-134 79,3
Zündwaren . . EM 4.1 2,9 3,2 2,0 89,1 84,9 118,9 1074
Handel und Verkehr.
Nach dem zwischen den Regierungen beider ReichShälften abgeschlossenen Zoll-
und Handelsbündnisse (österr. Geseße v. 27. Juni 1878 und 21. Mai 1887, ungar.
Gesezartikel XX v. 1878 u. XXIV v. 1887) bilden beide Staatsgebiete der Monarchie
zusammen ein einziges, von einer gemeinsamen Zollgrenze umgebenes Zoll- und
Handelsgebiet, von welchem nur die Freigebiete Triest und Fiume und die auf
Grund der Verträge v. 3. Mai 1868 und 2. Dezember 1890 dem Zollsysteme des
deutschen Reichs angeschlossenen Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg
(Vorarlberg) ausgenommen sind. Infolge dessen steht keinem der beiden kontra-
hierenden Teile das Recht zu, Verkehr8gegenstände, welche aus dem einen Länder-
gebiete in das andere übergehen, mit Ein-, Aus- und Durchfuhrabgaben welcher
immer Art zu belasten und zu diesem Zwecke eine Zwischenzolllinie zu errichten.
Mit inneren Abgaben darf der eine Teil die aus dem Staatsgebiete des anderen
Teils eingeführten Artikel nur in solhem Maße belasten, in welchem derselbe die
ähnlichen GewerbSerzeugnisse oder Produkte seines eigenen Ländergebiets belastet.
Verträge, welche die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen zum Auslande bezween,
werden mit fremden Staaten für beide ReichShälften gleichmäßig abgeschlossen. Die
Zollgesebgebung ist eine gleichartige; ebenso gelten gleiche gesetzliche Normen für alle
Angelegenheiten, wel<e si< auf die Schiffahrt und das Seesanitätswesen, auf
das Privatseere<t, die Flußpolizei, das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen,
das Salz- und Tabakgefälle, die mit der wirtschaftlichen Produktion zusammen-
hängenden indirekten Abgaben (insbesondere auf die Branntwein-, Bier- und Zuker-
steuer), ferner auf die Landeswährung, das Maß- und Gewichtssystem, den Fein-
gehalt der Gold- und Silberwaren, auf die Hausierbefugnisse, die Erfindungspatente,
den Marken- und Mustershuß und den Schuß des geistigen und artistischen Eigen-
tums beziehen. Die Angehörigen des einen Ländergebiets, welche in dem andern
Handel und Gewerbe treiben wollen oder Arbeit suchen, sollen bezüglich des Gewerbe-
antritt8, der Gewerbeausübung und der zu zahlenden Abgaben den Einheimischen
ganz gleich gestellt sein; eine solc<e Gleichstellung besteht auß bezüglich des Markt-
und Meßverkehr3, der Errichtung gewerblicher Zweigetablissements 2c., der Aus-
übung der Schiffahrt und der Flößerei. Dieses Zoll- und Handelsbündnis ist
zuleßt auf die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. Dezember 1897 geschlossen worden
und Eu wenn keine Kündigung eintritt, von 10 zu 10 Jahren als fortbestehend
anerkannt.