Kanals die waltende Gefährde bei den bestehenden Einmünd-
ungen der Seitenbäche beseitigt würde und dies ist ein nicht
zu unterschätzender Umstand.
Was die Rüfen anbelangt, so verweise ich auf die weiter
oben geäusserte Ansicht, dass es möglich sei, derselben Herr
zu werden und dass namentlich der Kanal vor denselben ge-
schützt werden könne.
Ich fasse meine Ansicht bezüglich des L. B.-K. in fol-
genden Sätzen zusammen:
In erster Linie sind die Schutzwerke am Rhein derart
auszubauen, dass ein Einbruch nicht mehr zu befürchten ist.
Gleichzeitig soll der Plan bez. Ableitung der Binnengewässer
und zwar von Balzers an, verfolgt, das Projekt auch auf dem
Terrain ‚festgelegt, die Interessenten darüber aufgeklärt und
ein Finanzierungsplan aufgestellt werden. Bis dies geschehen,
yergehen sicher 3 Jahre und dann dürfte die Frage spruch-
reif sein.
Als erste Aktion im Sinne einer vorzunehmenden Tiefer-
legung des Wasserstandes könnte die Auslösung der Mühlen,
bezw. ihrer Wasser- und Staurechte, eingeleitet werden.
h. In welcher Weise könnte in dem Falle, als das
Projekt eines das liechtensteinische Oberland durch-
ziehenden Binnenkanales nicht zu Stande käme, den Be-
schwerden der Gemeinde Vaduz bezüglich Versumpfung
der Wiesen durch das Triesener Wasser ohne Schädigung
der Gemeinde Triesen abgeholfen werden?
Antwort: Bezüglich dieses Punktes erlaube mir,
auf die Behandlung der Expertenfragen Nr. 4, 5 und 6 im
„Expertengutachten betreffend die Rheinkorrektion im Fürsten-
tum Liechtenstein, im Auftrag der fürstl. Regierung erstattet
von J. Wey und A. Gamperle 1889“, hinzuweisen. Dort wurde
auf pag. 8 —11 die damals zwischen dem fürstl. Landestechniker
und den Gemeinden Vaduz und Triesen verabredete und nun
zur Ausführung gelangte Massregel als Notbehelf und Provi-
sorium, das auch mit Nachteilen behaftet sei, bezeichnet. Wie
uns mitgetheilt wird, sind letztere in der That eingetreten und
bestehen darin. dass sich im Triesener Auland so viel Wasser
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