DL. Tim
Ferner: ein Werkmeijter, ein Wuhrkommijfär, zwei
Gemeinwerkauffeher, zwei beeıdigte SchaKunazbeamte, ein
Waldhüter, zwei Feuerhoizeibeamte und ein Gemeindeweibel,
Für gewitf: Tälle wird ein Yufhuß zum ftändigen Gemeinde-
rathe von all zı Fall cewählt, in gleicher Zahl, wie je-
weilen die ftändiarn Mitglıeder beftehen.
Dem verftärkten Gemeinderath werden folgende SGe-
jchäfte zur endalltigen Entfcheidung zugewiefjen:
1. Die Entfoheidung über Führung eines Rechtsfjtreites;
%, Die Ausarbeitung des Entwurfes für veränderte oder
neue NußgungsSreglemente des Gemeind-hodens;
3. Die Entfheidung über die Nothwendigkeit von An-
leihen;
4, Die Bewilliqung von neuen vder erhöhten Steuern;
5. Die EntfohHedungz uber angefochtene Bejchlüffe des
jtändigen Gemeinderathes ;
6, Die Prüfung und Befcheidung der Gemeinderechnung ;
7. Die Berathung und Bejchlußfajfung über aue in die
Gemeindeverfammlung einzubringenden Anträge.
Alle weitern Gejchäfte find dem {tändigen Gemeinderath
zugewiefjen.
Der Borfteher ijt daz auszführende Organ der Gemeinde-
rathabefchlüffe. Auf Verlangen von einem Sechstheil der
Gemeindebürger muß der Vorjteher eine Gemeindeverfamm-
(ung anordnen.
Tie gemeinjamen Recht8normen bilden die Landesgejeke
für alle Landesaresiöricen, welchen Stande fie angehören,
und Alle find gleich vor dem Gejes.
Tie Freiheit der Perfon und der äußern Religionsaus-
übungen ijt durch das GrundgejehH garantirt, Die Freiheit
der Gedanfenmittheilung durch das Mittel der Prejfje it