Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

DL. Tim 
Ferner: ein Werkmeijter, ein Wuhrkommijfär, zwei 
Gemeinwerkauffeher, zwei beeıdigte SchaKunazbeamte, ein 
Waldhüter, zwei Feuerhoizeibeamte und ein Gemeindeweibel, 
Für gewitf: Tälle wird ein Yufhuß zum ftändigen Gemeinde- 
rathe von all zı Fall cewählt, in gleicher Zahl, wie je- 
weilen die ftändiarn Mitglıeder beftehen. 
Dem verftärkten Gemeinderath werden folgende SGe- 
jchäfte zur endalltigen Entfcheidung zugewiefjen: 
1. Die Entfoheidung über Führung eines Rechtsfjtreites; 
%, Die Ausarbeitung des Entwurfes für veränderte oder 
neue NußgungsSreglemente des Gemeind-hodens; 
3. Die Entfheidung über die Nothwendigkeit von An- 
leihen; 
4, Die Bewilliqung von neuen vder erhöhten Steuern; 
5. Die EntfohHedungz uber angefochtene Bejchlüffe des 
jtändigen Gemeinderathes ; 
6, Die Prüfung und Befcheidung der Gemeinderechnung ; 
7. Die Berathung und Bejchlußfajfung über aue in die 
Gemeindeverfammlung einzubringenden Anträge. 
Alle weitern Gejchäfte find dem {tändigen Gemeinderath 
zugewiefjen. 
Der Borfteher ijt daz auszführende Organ der Gemeinde- 
rathabefchlüffe. Auf Verlangen von einem Sechstheil der 
Gemeindebürger muß der Vorjteher eine Gemeindeverfamm- 
(ung anordnen. 
Tie gemeinjamen Recht8normen bilden die Landesgejeke 
für alle Landesaresiöricen, welchen Stande fie angehören, 
und Alle find gleich vor dem Gejes. 
Tie Freiheit der Perfon und der äußern Religionsaus- 
übungen ijt durch das GrundgejehH garantirt, Die Freiheit 
der Gedanfenmittheilung durch das Mittel der Prejfje it
	        

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