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den Beftimmungen der Verfajffungsurkunde geltend zu machen.
Die Wirfjamfkeit erftreckt jıdh vorzüglich:
a) Auf die verfaffungsmäßige Mitwirkung zur Gefjeb:
gebung;
b) Yuf die Steuerbewilligung;
c) Auf das Recht der Anträge und Bejchwerden in
Bezug auf die Staatsverwaltung überhaupt, fjowie. auf Die
einzelnen #weige Dderjelben und auf das Recht des Antrages
auf Anflare wegen Verfufjfungs- und SGejegesverleBung der
verantwortlichen Staatzdiener.
Der Landestfürft allein hat das Recht, den ordentlichen
jowie Den außerordentlichen Sandtag einzuberufen, fJolcdhen zu
jchließen, aus erheblichen. Gründen auf drei Monate zu ver-
tagen oder aufzulöjen.
Ordentlic)ır Weije hat die Einberufung des Landtages
ein Mal des Jahres und. zwar im Monat Mai zu erfolgen.
Die vandtaaSabhgeordneten werden auf die Dauer
von 4 Jahren rzwähle.
Die Hände Regierung im Ländchen befteht aus
dem Fürftlichen Sandesverwejer, zwei Landräthen und einen
Sefretär und hat ihren SiH in Saduz. Ihr find alle Ge:
jchäfte zugewiejen, welche auf die Ausübung der landesherr-
lichen RegierungsSrechte, bezüglich der Verfaffung, auf Die
Leitung der Unterbehörden und auf die GejeBgebung fich be:
ziehen.
Ein Landaericht ijt die unterjte landesfürftlidhe Ge-
richt3b-kürde inı Sande, Hejteht aus einem rechtSfundigen
Landrıchter, einem SGrundbuchführer, einem Aktuar und es
find demjelbden alle nicht ausdrücklich einer andern Behurde
vorbo“ “Atenen Verwaltungs: und FJuftizgejhäfte zugewiefen.
Außer den Regierungs- und Landgerichtsmitgliedern befindet