Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

Und alle diejfe für ein fo keines Ländchen, mit Jo wenig 
Einwohnern jchwere Lajten F5ıt das Molk von dem fou- 
veränen Fürftenthum Liedhtenftein bezahlt. 
22. Schlußworft des Yerfallers. 
Der fürftlidhe Landesverwejer: Baron von Haufen, 
der länaerere Pzıt auf feinem Poften als Landesverwalter 
in Vadı ı ih befunden hat, hat unbejtreitbar durch feine ein- 
ficht8vo.Le und unermüdliche, treue Xlitwirkung bei aller fort- 
jcdhrittlidhen Entwicklung des Länddhens Liechtenfjtein fidh hohe 
Verdienjte erworben. Im Jahre 1884 hat er fih Alters. 
halber von feinem Verwaltungspoften zurücgezogen mit Pen- 
fiongdez. > Wber auch durch den nachfolsenden Landesver- 
wejer: Kerr von ndermaur zu Ctireklburg und 
Freifeld hat daz Ländehen in jener Wdminijtration einen 
würdigen Sack lager erhalten, der jchon während der kurzen 
Zeit feiner Wırkjamfteit bewiefen hat, daß er auf den gebahnten 
Wegen feines Vornänger3 zum Wohle des Landes und Volkes 
mit Einficht und Ausdauer erfolgreich zu wirken verfteht. 
Aber auch den einfichtigen und {trebjamen übrigen Beamten 
und Vorgejekten, und freziell dem Fleiße und der Einficht 
des Landestechnifer8 dary ehrend erwähnt werden. — Auch 
den Bürgern des Ländchens, dıe mit berechtintem patriotijchem 
Stolze auf ihre Srrungenfhaften der jüngjten Fahrzehente 
zurückblicen Fönnen, darf man e$ wohl billigen, wenn fie 
jagen: 
„Wo ift ein zweiter Staat, Mein oder groß im zZiili- 
firten Europa zu finden, 
a. der monarchif regiert wird und hHiefür nichts bezahlt, 
b. der fein Militär unterhält und feinen Militärdienft 
leiftet und dennoch in aller Ruhe lebt, 
c. der aber auch feine Staatsfchulden hat?“
	        

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