Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

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Bezüglich der Rheinkorrektion hatte das Ländchen 
Liechtenftein jeiner  .ıt mit dem gegenüber liegenden Kanton 
Et. Gallen fOHriftlıche VBerträne dahin abgefchloffen: „Daß 
das Doppel wthtrftem: Wuhrbau mit Sinterdammfyftent, er- 
ftellt und fritgehalten werden jolle“. — Yn Folge der auf 
Schweizerjewe in den Fahren 1868 und 1871 erfolgten 
Rbeineinbrüche hat mit eidgenöffifjher Hülfe der Kanton 
St. Gallen das Hochwuhrbau-Syftem eingeführt und ohne 
Rückjficht auf frühere Verträge, ih auf feinen YWothijtand und 
auf tehnijüg Gutachten berufend, die liechtenfteinijhen , Pro- 
teftationen nicht mehr beachtet. In Folae deffen erwuchfen 
dem Ländehen Liechtenftein neue und fhwere Wuhrlaften. 
Wuhre und Dämme mußten ebenfalls erhöht und verftärkt 
werden. Doch durch eigene Kraft und theilweije begünftigt 
durch einzelne erhöhtere Terrainsverhältniffe gelang e8 bis: 
her der umfichtigen Wuhrleitung des liechtenfteinijhen Landes: 
technifer®, einen Yiheinwaifereinbruch ihrerjeit® zu verhüten, 
wofür aber bedeutende Geldmittel, „roße ArbeitsSleiftung der 
Bevölkerung und L-tonder3 ein prafktijches Dammfyjtemn und 
wachjame Yufjicht wejentlich beigetragen haben. Der Landes- 
fürft von Liechtenftein hat dem Ländchen hiefür ein unver: 
zinsliches Anleihen von {l. 175,000 gemacht, rückzahlbar in 
zwanzig nleichen Yahresraten, Daran hat das Ländchen zur 
Zeit fünfzehn Jahresraten zurückbezahlt, 
Dur Verbefferung des Binnenverfkehr3 mit dem Jchwei- 
zerifch=.. mailifchen Gebiete und Ddefjfen Einwohnern hat das 
Ländekon Siechtenftein innert 5 Yahren von 1868 bıs 1872 
4 Roeinbrücen mit den gegenüber liegenden St. SGallijchen 
Gemeinden gemeinjam erftellt, und zwar: 
a) Ze Mheinbrüde Schaan-Buchs ; 
L, Ze Suheinbrüce Bendern-Haag;
	        

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