Ce A
Bezüglich der Rheinkorrektion hatte das Ländchen
Liechtenftein jeiner .ıt mit dem gegenüber liegenden Kanton
Et. Gallen fOHriftlıche VBerträne dahin abgefchloffen: „Daß
das Doppel wthtrftem: Wuhrbau mit Sinterdammfyftent, er-
ftellt und fritgehalten werden jolle“. — Yn Folge der auf
Schweizerjewe in den Fahren 1868 und 1871 erfolgten
Rbeineinbrüche hat mit eidgenöffifjher Hülfe der Kanton
St. Gallen das Hochwuhrbau-Syftem eingeführt und ohne
Rückjficht auf frühere Verträge, ih auf feinen YWothijtand und
auf tehnijüg Gutachten berufend, die liechtenfteinijhen , Pro-
teftationen nicht mehr beachtet. In Folae deffen erwuchfen
dem Ländehen Liechtenftein neue und fhwere Wuhrlaften.
Wuhre und Dämme mußten ebenfalls erhöht und verftärkt
werden. Doch durch eigene Kraft und theilweije begünftigt
durch einzelne erhöhtere Terrainsverhältniffe gelang e8 bis:
her der umfichtigen Wuhrleitung des liechtenfteinijhen Landes:
technifer®, einen Yiheinwaifereinbruch ihrerjeit® zu verhüten,
wofür aber bedeutende Geldmittel, „roße ArbeitsSleiftung der
Bevölkerung und L-tonder3 ein prafktijches Dammfyjtemn und
wachjame Yufjicht wejentlich beigetragen haben. Der Landes-
fürft von Liechtenftein hat dem Ländchen hiefür ein unver:
zinsliches Anleihen von {l. 175,000 gemacht, rückzahlbar in
zwanzig nleichen Yahresraten, Daran hat das Ländchen zur
Zeit fünfzehn Jahresraten zurückbezahlt,
Dur Verbefferung des Binnenverfkehr3 mit dem Jchwei-
zerifch=.. mailifchen Gebiete und Ddefjfen Einwohnern hat das
Ländekon Siechtenftein innert 5 Yahren von 1868 bıs 1872
4 Roeinbrücen mit den gegenüber liegenden St. SGallijchen
Gemeinden gemeinjam erftellt, und zwar:
a) Ze Mheinbrüde Schaan-Buchs ;
L, Ze Suheinbrüce Bendern-Haag;