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8 5.
Die Mitglieder des Ausfchuffes habhen während der
Dauer ihrer Dienftzeit alle Alplaften gleich) den Übrigen
Bürgern zu tragen und haben ihre Dienftleiftungen in der
Negel unentaeltlich zu verrichten, uur für jene Gefchäfte,
für welche fie in Alpangeleacnheiten außerhalb ihres Wohn-
ortes in Anfpruch genommen merden, beziehen fie Tage-
gelder, deren Hühe vom ftändigen Gemeinderat beftimmt
wird,
8 €.
Alpberechtigt ift jeder Bürger der Gemeinde Schellen-
berg, welcher nach den Beftimmungen des Gemeindegefches
vom 24. Mai 1867 zur Teilnahme an den G.meinde-
nußungen berechtigt ift.
8 7.
Fremdes Vieh darf nur mit Bewilligung des Gemeinde:
rates zur Alpmeide zugelaffen merden.
8 8.
Das Alprecht in Schellenberg befteht in dem Rechte:
1. Den Ausfchuß zu wählen.
2. An den Alperträgniffen teilzunehmen (Grasmiete).
u Das durchwinterte Vieh auf der Alp überfömmern
zu dürfen.
8 9.
Die diefem Rechte entgegenfiehenden Pflichten find:
1, Das durch die Wahl zugefallene Amt eines WMit-
gliedes des Alpausfchuffes durch die feftgefeßte Dienftdauer
zu verfehen.
2. Un der Abzahlung des auf fraalicher Alpe noch
haftenden Kapitals famt den entfallenden Zinfen, ferner an
der Alpfteuer und Affekuranz für die Gebäulichkeiten ver-
hältnismäßig teilzunehmen.