Volltext: Statuten für die Alpe Dürrwald im Silbertal (Montafon)

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8 5. 
Die Mitglieder des Ausfchuffes habhen während der 
Dauer ihrer Dienftzeit alle Alplaften gleich) den Übrigen 
Bürgern zu tragen und haben ihre Dienftleiftungen in der 
Negel unentaeltlich zu verrichten, uur für jene Gefchäfte, 
für welche fie in Alpangeleacnheiten außerhalb ihres Wohn- 
ortes in Anfpruch genommen merden, beziehen fie Tage- 
gelder, deren Hühe vom ftändigen Gemeinderat beftimmt 
wird, 
8 €. 
Alpberechtigt ift jeder Bürger der Gemeinde Schellen- 
berg, welcher nach den Beftimmungen des Gemeindegefches 
vom 24. Mai 1867 zur Teilnahme an den G.meinde- 
nußungen berechtigt ift. 
8 7. 
Fremdes Vieh darf nur mit Bewilligung des Gemeinde: 
rates zur Alpmeide zugelaffen merden. 
8 8. 
Das Alprecht in Schellenberg befteht in dem Rechte: 
1. Den Ausfchuß zu wählen. 
2. An den Alperträgniffen teilzunehmen (Grasmiete). 
u Das durchwinterte Vieh auf der Alp überfömmern 
zu dürfen. 
8 9. 
Die diefem Rechte entgegenfiehenden Pflichten find: 
1, Das durch die Wahl zugefallene Amt eines WMit- 
gliedes des Alpausfchuffes durch die feftgefeßte Dienftdauer 
zu verfehen. 
2. Un der Abzahlung des auf fraalicher Alpe noch 
haftenden Kapitals famt den entfallenden Zinfen, ferner an 
der Alpfteuer und Affekuranz für die Gebäulichkeiten ver- 
hältnismäßig teilzunehmen.
	        

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