Art.llı
Für die im Auslande wohnenden Familien gelten be-
züglich Gemeindenutzen die Art. 18 und 19 des Gesetzes
vom 24. Mai 1864, L.Gbl. Nr. 4 Art. 18 novelliert mit
Gesetz vom 26 Aug. 1869 L.Gbl.Nr.5 und wird noch bestimmt,
dass jeder Aufenthalt im Auslande als dauernd angesehen
wird, wenn derselbe während eines Statutenjahres nicht
durch einen mindest 4 Monat d®#uernden, ununterbrochenen
Wohnaufenthalt mit Familie und selbständigem Haushalt
im Inlande unterbrochen wird.
Für die in einer andern Gemeinde Liechtensteins
wohnenden Familien wird kraft des Gesetzes vom 16. Jan.l1922
L.Gbl.Nr. 1l bestimmt, dass dieselben nur den halben
Zemeindenutzen erhalten.
Art, 12
Die Zeit des Heimfalles von ausgeteilten Gemeinde-
böden wird auf 15. Okt. nachts 12 Uhr jeden Jahres festge-
setzt.
Die Verlosung hat tunlichst schleunigst, und wenn
keine Streitizkeiten auszutragen sind, bis längstens
Li. November stattzufinden.
Reklamationen gegen die Zuweisung oder gegen den
Entzug eines Familiengutes,über deren Verfügung der Orts-
vorsteher die betreffenden Parteien schriftlich zu
verständigen hat, müssen innerhalb drei Tagen, gerechnet
vom Tage der erhaltenen Verständigung, schriftlich beim
Ortsvorsteher eingebracht werden; später einlaufenüe
Reklamationen finden keine Berücksichtigung mehr.
Familiengüter, die nicht mit dem 15. Oktober
nachts 12 Uhr fällig geworden sind, verbleiben für das
folgende Jahr den bisherigen Nutzungsberechtigten oder, wenn
letztere mit Tod abgegangen sind, ihren Erben gegen die
Verpflichtung, die mit der Benützung verbundenen Lasten
zu tragen.
Bei Vergebung des fälligen Gemeindebodens wird
in der Weise vorgegangen, dass jedes, Jahr alle anheimge-
fallenen Teile zur Verlosung gelangen; hierbei kommen die
Anwärter der Reihenfolge nach zum Zuge, wie dieselben im
Anwärterverzeichnis vorgemerkt sind. Die nicht anwesenden
Parteien vertritt der Ortsvorsteher.
ATt.15
Unerlaubtes Torfstechen und Abführen von Grund und
Boden von zugeteiltem Gemeindeboden zieht für jeden einzelnen
Fall eine. vom Gemeinderate zu Gunsten des Lokalarmenfondes
zu verhängende Orädnungsstrafe von Fr. 5.--bis Fr, 40.-- nebst
der Verpflichtung der ehetunlichsten Wiederherstellung des
Trüheren Zustandes nach sich.