Die Zahlung eines Kostgeldes oder Besitz von
eigenen Liegenschaften oder Kapitalien bilden keinen Be-
weis für die Führung eines selbständigen Haushaltes und
keinen Titel zur Erlangung von Nutzungen an Gemeindeboden.
Der in den Art, 3, 4, 5, 7, genannte gemein-
same eigene und selbständige Haushalt gilt weiters nur
dann als erfüllt, wenn ein solcher Haushalt während eines
Statutenjahres (vom 16. Oktober bis zum folgenden 15.0kt.)
durch mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen dauert.
Mit der Anmeldung zur Anwartschaft wird vom Nach-
weis der halbjährigen Führung eines eigenen Haushaltes
abgesehen.
In zweifelhaften Fällen ist die Gemeinde be-
rechtigt und verpflichtet, die beanständete Partei zur
Leistung des Beweises über die Führung. einer selbständigen
Haushaltung zu verhalten und so weit es sich um ein be-
reits im Besitze einer Partei befindliches Familiengut
handet, dieses für solange zu entziehen, bis der er-
forderliche Beweis geliefert ist.
Art.8
Falls eine einzelnstehende Person, die eine
selbständige Haushaltung führt (Art.7) eingetretener
Sterbefälle halber, oder behufs Krankenpflege, oder aus
ähnlichen Ursachen vorübergehend in eine andere Haus-
haltung eintritt, so verliert dieselbe den Gemeinde-
nutzen nicht, wenn dieses Verhältnis nicht länger als
ein Jahr dauert.
Art.9
Wenn sich ein Haushalt mehrerer lediger Ge-
schwister durch Verehelichung, Ableben oder Auszug’ bis
auf ein Familienmitglied auflöst, so fällt dieses
Familiengut an die Gemeinde zurück.
Art..10
Die Anwartschaft auf das Familiengut wird durch
Anmeldung des Anwärters beim Ortsvorsteher erworben. Ueber
die erfolgte. Anmeldung und die Aufnahme des Anmelders in
das vom Ortsvorsteher geführte Anwärterverzeichnis hat
letzterer dem Anwärter auf Verlangen eine schriftliche
Bestätigung auszufolgen.
Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Anwärter
geht der Aeltere dem Jüngeren vor,