Art.4
Das Familiengut bleibt den Berechtigten aus dem
Titel des Familienverbandes, oder für Alleinstehende aus
dem Titel der selbständigen Haushaltführung solange als:
a) Ehegatte und Ehegattin oder
i, Witwer oder Yitwe mit einem oder mit mehreren unver-
heirateten Kindern, oder
-' noch wenigstens zwei unverheiratete Kinder am Leben
sind, sofern die, unter a, b, und © bezeichneten
Personen in Mauren heimatberechtigt sind und einen
gemeinsamen Haushalt führen.
wenn voh dem berechtigten PFPamilienverbande nur noch
eine Person übrig bleibt, so wird das betreffende
Familiengut fällig und so Art.3 Abs.d erfüllt ist kanı
eine alleinstehende Person um ein halbes Familiengut
anhalten.
Art.5
Von den in Art.4 festgesetzten Bedingungen
eines eigenen Haushaltes wird nur abgesehen bei Minder-
jährigen, die
a) pflegebedürftige Waisen sind,
b) oder dem Verdienste nachgehen
ec) oder sich ausbilden lassen.
Art.6
Das Familiengut geht mit den in Art.ä ange-
führten Beschränkungen aus dem Titel des Familienverbandes
beim Ableben des Ehegatten auf seine Witwe, von dieser
auf die unverehelichten Söhne nach ihrem Alter und in
Ermangelung selcher Söhne auf die unverehelichten
Töchter nach ihrem Alter, nicht aber auf verehelichte
oder verwitwete Söhne oder Töchter oder deren Nachkommen
über, soweit diese unverehelichten Söhne bezw. Töchter
nicht schon im Besitze eines Familienzutes sind.
Die Redingung eines selbständigen Haushaltes nach
dem Gesetze vom 5. Jänner 1869 L.GblLl. Nr. 1 gilt als er-
füllt, sobald jemand:
a) für sich allein oder mit seinen Angehörigen ein eigenes
Hauswesen führt.
für sich und die Seinigen eine eigene Wohnung inne. hat,
für sich kocht oder für sich e,gens kK.'chen lässt und
„ eine Beschäftigung betreibt, die ihn der Notwendu.gkeit
enthebt, für sich oder die Seinigen die Gemeindever-
sorgung in Anspruch zu nehmen;