Volltext: Statuten über den ausgeteilten Gemeindeboden in der Gemeinde Mauren

Art.4 
Das Familiengut bleibt den Berechtigten aus dem 
Titel des Familienverbandes, oder für Alleinstehende aus 
dem Titel der selbständigen Haushaltführung solange als: 
a) Ehegatte und Ehegattin oder 
i, Witwer oder Yitwe mit einem oder mit mehreren unver- 
heirateten Kindern, oder 
-' noch wenigstens zwei unverheiratete Kinder am Leben 
sind, sofern die, unter a, b, und © bezeichneten 
Personen in Mauren heimatberechtigt sind und einen 
gemeinsamen Haushalt führen. 
wenn voh dem berechtigten PFPamilienverbande nur noch 
eine Person übrig bleibt, so wird das betreffende 
Familiengut fällig und so Art.3 Abs.d erfüllt ist kanı 
eine alleinstehende Person um ein halbes Familiengut 
anhalten. 
Art.5 
Von den in Art.4 festgesetzten Bedingungen 
eines eigenen Haushaltes wird nur abgesehen bei Minder- 
jährigen, die 
a) pflegebedürftige Waisen sind, 
b) oder dem Verdienste nachgehen 
ec) oder sich ausbilden lassen. 
Art.6 
Das Familiengut geht mit den in Art.ä ange- 
führten Beschränkungen aus dem Titel des Familienverbandes 
beim Ableben des Ehegatten auf seine Witwe, von dieser 
auf die unverehelichten Söhne nach ihrem Alter und in 
Ermangelung selcher Söhne auf die unverehelichten 
Töchter nach ihrem Alter, nicht aber auf verehelichte 
oder verwitwete Söhne oder Töchter oder deren Nachkommen 
über, soweit diese unverehelichten Söhne bezw. Töchter 
nicht schon im Besitze eines Familienzutes sind. 
Die Redingung eines selbständigen Haushaltes nach 
dem Gesetze vom 5. Jänner 1869 L.GblLl. Nr. 1 gilt als er- 
füllt, sobald jemand: 
a) für sich allein oder mit seinen Angehörigen ein eigenes 
Hauswesen führt. 
für sich und die Seinigen eine eigene Wohnung inne. hat, 
für sich kocht oder für sich e,gens kK.'chen lässt und 
„ eine Beschäftigung betreibt, die ihn der Notwendu.gkeit 
enthebt, für sich oder die Seinigen die Gemeindever- 
sorgung in Anspruch zu nehmen;
	        

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