Volltext: Statuten über den ausgeteilten Gemeindeboden in der Gemeinde Mauren

STATUTEN: 
über den ausgeteilten Gemeindeboden in der Gemeinde 
Mauren 
Für den, von der Gemeinde Mauren an üie 
Bürgerschaft ausgeteilten Gemeindeboden haben folgenüe 
Bestimmungen mit Wirksamkeit ab 15.0kt. 1952 zu gelten. 
Art.l 
Das Nutzungsrecht des fälligen Gemeindebodens 
im Ried wird von den nutzungsberechtigiten Bürgern der 
Gemeinde Mauren teils aus dem Titel der Anwartschaft, 
teils aus dem Titel des Familienverbandes erworben. 
Art.2 
Dieser fällige Gemeindeboden wird eingeteilt 
in "Familiengüter" mit 700 -1Woo Klaftern, je nach der 
Bodenbeschafr:enheit. 
Art. 3 
Zur Anwartschaft auf ein Familiengut sind be- 
rechtigt: 
a) wer sich den Landesgesetzen gemäss verehelicht hat und 
einen eigenen Haushalt führt, 
b) Titwer oder Witwe mit einem oder mehreren Kindern, 
6, ledige Geschwister, die zusammengehen und einen gemein- 
samen. Haushalt führen; ) 
X. für ein halbes Familiengut alleinstehende grossjährige 
_ Personen, die einen eigenen Haushalt führen; 
e, Auswärtige, das heisst solche, die im Inlande 
domizilieren und die Voraussetzungen von a, b, oder 
co gegeben sind. 
Im Auslande domizilierende können am Familiengut 
nicht Anwärter werden.
	        

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