STATUTEN:
über den ausgeteilten Gemeindeboden in der Gemeinde
Mauren
Für den, von der Gemeinde Mauren an üie
Bürgerschaft ausgeteilten Gemeindeboden haben folgenüe
Bestimmungen mit Wirksamkeit ab 15.0kt. 1952 zu gelten.
Art.l
Das Nutzungsrecht des fälligen Gemeindebodens
im Ried wird von den nutzungsberechtigiten Bürgern der
Gemeinde Mauren teils aus dem Titel der Anwartschaft,
teils aus dem Titel des Familienverbandes erworben.
Art.2
Dieser fällige Gemeindeboden wird eingeteilt
in "Familiengüter" mit 700 -1Woo Klaftern, je nach der
Bodenbeschafr:enheit.
Art. 3
Zur Anwartschaft auf ein Familiengut sind be-
rechtigt:
a) wer sich den Landesgesetzen gemäss verehelicht hat und
einen eigenen Haushalt führt,
b) Titwer oder Witwe mit einem oder mehreren Kindern,
6, ledige Geschwister, die zusammengehen und einen gemein-
samen. Haushalt führen; )
X. für ein halbes Familiengut alleinstehende grossjährige
_ Personen, die einen eigenen Haushalt führen;
e, Auswärtige, das heisst solche, die im Inlande
domizilieren und die Voraussetzungen von a, b, oder
co gegeben sind.
Im Auslande domizilierende können am Familiengut
nicht Anwärter werden.