Volltext: Statuten der Winzergenossenschaft Vaduz

Außerordentliche Generalverjammlungen müssen auf 
Veranlassung des Ausschusjes oder auf Verlangen von 
wenigstens 10 Mitgliedern einberufen werden. 
Der VTorstand vertritt die Genossenschoft nach Außen 
und lotet * * Aussch )- und c gemeinen “rsammlungen. 
Der ( 2j<* führe» leitet und borgt alle Geschäfte, welche 
die Weinlo;e, die Sortierung 9-3 Iraubengutes und den 
Verkauf betreffen. Er führt * » Protokolis und die Ge- 
schäft5correwondenz. D-> 8 atyier besorgt den Tnkasso des 
verkauften Weines urd de Ausfolgung der Erlöye an die 
Genossenschaftsmitglieder. Der Geschäftsführer und der 
Kassier beziehen für ihre Mühewaltung eine Entlohnung, 
welche über Antrag d:5 Ausschusses von der Genossen- 
schaftsversammlung festgesetzt wird. 
Dor Ausschuß setzt jährlich die Meinpreise fest und 
prüft ur vemwmitat die eingegangenen Bestellungen, bevor 
sie dem Geschäftsführer zur Ausführung übergeben werden. 
Er wird die Zahlungsfähigkeit der Käufer sorgfältig 
prüfen, um die Erlöse sicher zu stellen. Sollten trozdem 
Verlut*2 entstehen, so werden diese von der ganzen Ge- 
nossenscha,. getragen und auf das Quantum der Ernte 
jedes Mitgliedes vertheilt. 
Der gemeinschaftliche Verkauf beziebt sich vorläufig 
nur a? vothes Cewächs, für welches zwei Qualitätsklanen 
vorgesehen jind. I te Grenzen deer Klassen werden jäaur- 
"ich vom Ausschy2 bostimmt und i“* btex Oechslinsche 
wd We. Weinmoste, welche in ihrem Zucker- 
u = ee zuläll = Gronze stehen, müssen zurück- 
 - x Ausschus bestimmt ferner die Torkel- 
. Thirre, im welchen die Genossenschafts- 
“:»xachr werden soll, er wird dafür sorgen, daß 
össenschaftstorkel die eingebrachte Fechsung 
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