Außerordentliche Generalverjammlungen müssen auf
Veranlassung des Ausschusjes oder auf Verlangen von
wenigstens 10 Mitgliedern einberufen werden.
Der VTorstand vertritt die Genossenschoft nach Außen
und lotet * * Aussch )- und c gemeinen “rsammlungen.
Der ( 2j<* führe» leitet und borgt alle Geschäfte, welche
die Weinlo;e, die Sortierung 9-3 Iraubengutes und den
Verkauf betreffen. Er führt * » Protokolis und die Ge-
schäft5correwondenz. D-> 8 atyier besorgt den Tnkasso des
verkauften Weines urd de Ausfolgung der Erlöye an die
Genossenschaftsmitglieder. Der Geschäftsführer und der
Kassier beziehen für ihre Mühewaltung eine Entlohnung,
welche über Antrag d:5 Ausschusses von der Genossen-
schaftsversammlung festgesetzt wird.
Dor Ausschuß setzt jährlich die Meinpreise fest und
prüft ur vemwmitat die eingegangenen Bestellungen, bevor
sie dem Geschäftsführer zur Ausführung übergeben werden.
Er wird die Zahlungsfähigkeit der Käufer sorgfältig
prüfen, um die Erlöse sicher zu stellen. Sollten trozdem
Verlut*2 entstehen, so werden diese von der ganzen Ge-
nossenscha,. getragen und auf das Quantum der Ernte
jedes Mitgliedes vertheilt.
Der gemeinschaftliche Verkauf beziebt sich vorläufig
nur a? vothes Cewächs, für welches zwei Qualitätsklanen
vorgesehen jind. I te Grenzen deer Klassen werden jäaur-
"ich vom Ausschy2 bostimmt und i“* btex Oechslinsche
wd We. Weinmoste, welche in ihrem Zucker-
u = ee zuläll = Gronze stehen, müssen zurück-
- x Ausschus bestimmt ferner die Torkel-
. Thirre, im welchen die Genossenschafts-
“:»xachr werden soll, er wird dafür sorgen, daß
össenschaftstorkel die eingebrachte Fechsung
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