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im Vorhinein einzuzahlen ist. Sollte dieser Vorschuß nicht
hinreichen, die Auslagen zu de>en, so ist der Abgang durch
einen Prämiennachtrag zu deen.
8 19.
Der Verein beginnt zu funktioniren, sobald wenigstens
200 Viehzüchter ihre Theilnahme an dem Vereine angemeldet
haben.
3.20.
Zur theilweisen De>ung der Regiekosten hat ferner3
jedes Mitglied
a) eine Beitritt8gebühr von 1 Prozent des versicherten
Werthes jedes einzelnen Stückes, und
b) eine Kanzleitaxe von 10 kr. für jede zweifach zur Aus-
fertigung gelangende Polizze zu bezahlen.
111. Titel.
Yom Reservefonde.
3 21,
Aus den vorhandenen Geldern und angelegten Kapi-
talien ist ein Reservefond im Betrage von 5000 fl. zu gründen.
Der Reservefond hat so lange intakt zu bleiben, als die
Prämien für Großvieh 1 %/, und, jene für Jungvieh 13/,%
nicht übersteigen.
Die aus dem Reservefond erwachsenden Zinsen sowie
sämmtliche Ueberschüsse aus der Vereinskasse fallen dem Re-
servefonde zu, bis derselbe die Höhe von 8000 „*. erreicht hat.
Wenn der Reservefond die "öhe von 8000 fl. erreicht
hat, so sollen dessen Zinsen jährlich verwendet werden :
a) um die laufenden Einnahmen, falls sie zur gänzlichen
Zahlung der liquidirten Entschädigungen oder der Ver-
waltungs8auslagen nicht ausSreichen, bis zu dieser Höhe
zu ergänzen ;
.b) um die Prämiensätze herabzumindern.
Tax aus der Landeskasj2? zum ;3we>e der Bermehrung
des Reservefondes geleistete Beitrag von 1000 fl. darf unter