Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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im Vorhinein einzuzahlen ist. Sollte dieser Vorschuß nicht 
hinreichen, die Auslagen zu de>en, so ist der Abgang durch 
einen Prämiennachtrag zu deen. 
8 19. 
Der Verein beginnt zu funktioniren, sobald wenigstens 
200 Viehzüchter ihre Theilnahme an dem Vereine angemeldet 
haben. 
3.20. 
Zur theilweisen De>ung der Regiekosten hat ferner3 
jedes Mitglied 
a) eine Beitritt8gebühr von 1 Prozent des versicherten 
Werthes jedes einzelnen Stückes, und 
b) eine Kanzleitaxe von 10 kr. für jede zweifach zur Aus- 
fertigung gelangende Polizze zu bezahlen. 
111. Titel. 
Yom Reservefonde. 
3 21, 
Aus den vorhandenen Geldern und angelegten Kapi- 
talien ist ein Reservefond im Betrage von 5000 fl. zu gründen. 
Der Reservefond hat so lange intakt zu bleiben, als die 
Prämien für Großvieh 1 %/, und, jene für Jungvieh 13/,% 
nicht übersteigen. 
Die aus dem Reservefond erwachsenden Zinsen sowie 
sämmtliche Ueberschüsse aus der Vereinskasse fallen dem Re- 
servefonde zu, bis derselbe die Höhe von 8000 „*. erreicht hat. 
Wenn der Reservefond die "öhe von 8000 fl. erreicht 
hat, so sollen dessen Zinsen jährlich verwendet werden : 
a) um die laufenden Einnahmen, falls sie zur gänzlichen 
Zahlung der liquidirten Entschädigungen oder der Ver- 
waltungs8auslagen nicht ausSreichen, bis zu dieser Höhe 
zu ergänzen ; 
.b) um die Prämiensätze herabzumindern. 
Tax aus der Landeskasj2? zum ;3we>e der Bermehrung 
des Reservefondes geleistete Beitrag von 1000 fl. darf unter
	        

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