Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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glied erfolgte und dem Verein hieraus keine Last erwachsen 
ist. Bei der Unterstellung eines minder werthvollen Stückes 
wird nur dieser Minderwerth statutengemäß entschädigt. Das 
Kauf- oder Tauschgeschäft wird von dem Zeitpunkte an als 
abgeschlossen betrachtet, wann: das Vieh vom Betreffenden 
zur Hand genommen wurde. Für ein verkauftes Stück ist 
nur ein Stück zu unterstellen. 
845. 
Die entgeldliche oder unentgeldliche Ueberlassung eines 
versicherten Thieres an eine dem Vereine nicht angehörige 
Berson entbindet den Verein von der Leistung einer Ent- 
schädigung für den Fall, als dieses Thier abgeht. 
"36. 
Jedem Versicherten, welcher im Laufe eines Semesters 
neues unversichertes Vieh einstellt, steht es frei, dasselbe in 
die Versicherung des laufenden Semester8 noch einbeziehen zu 
lassen, für welchen Fall jedoch die ganze Umlage dieses 
Semester3 zu bezahlen ist; für den Fall .der Nichtversicherung 
ist er bei Vermeidung einer Ordnungsbuße von 2 fl. per 
Stück zur Anzeige des Ankaufes beim Agenten verpflichtet. 
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Der Versicherungsvertrag ist als abgeschlossen zu be- 
trachten und zu behandeln, sobald die Einschätzung statuten- 
gemäß vollzogen ist. 
I. Titel. 
Zahlungsobliegenheiten der Pereinsmitglieder. 
F38. 
Zur Deckung der Auslagen wird ein Prämienvorschuß 
von jedem Versichernden erhoben, der für ein halbes Jahr 
a) beim Hornvieh im Alter über 2 Jahre 1% 
>. „ “ „ » zwischen 4 Monaten und 
- Tuhren 131,05 
des Versicherung38werthe3 zu betragen hat und semesterweise
	        

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