Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

3.12; 
Der Austritt aus dem Vereine kann zu jeder Zeit er- 
folgen, nur bleibt das austretende Mitglied für alle dem 
Verein im laufenden Semester statutengemäß obliegenden Ver- 
pflichtungen in voller Haftung. Jedes Mitglied, das nicht 
im Laufe des Monats März seinen Austritt beim Agenten 
seines Wohnortes anmeldet, wird für das nächste Jahr als 
im Verein bleibend betrachtet und behandelt. 
Ein Vereinsmitglied, das zwar seinen Austritt aus dem 
Verein nie angemeldet hat, aber durch zehn aufeinander- 
folgende Semester kein Vieh mehr besitzt, wird nach Ablauf 
dieses Zeitraumes als Nichtvereinsmitglied betrachtet und auch 
bei Wiedereinstellen von Vieh, das in dieser Assekuranz ver- 
sichert werden soll, als neu beizutretendes Mitglied behandelt. 
3.43. 
Wenn ein Stü> Vieh beim Ablauf einer Assekuranz- 
periode krank i;t und der Eigenthümer nicht austreten will, 
so hat sich der Verein nach seiner Wahl entweder mit ihm 
abzufinden oder aber das betreffende StüF Vieh zu dem 
gleichen Versicherungswerthe wie biSher auch noch für den 
nächsten Semester zu übernehmen, jedoch mit Berücksichtigung 
eines allfälligen allgemeinen Viehabschlages. 
Die Direktion ist ermächtiget, von Fall zu Fall für 
sorgfältige und außergewöhnliche Pflege und Behandlung 
franker Thiere Remunerationen bis zum Betrage von 20 fl. 
zu gewähren. 
'. 14. 
Thiere, die aus dem Besitze eines Vereinsmitgliedes in 
den eines andern übergehen, behalten ihre Versicherungs8werthe 
und Ansprüche während des laufenden halben Jahres ; neu- 
angefaufte oder eingetauschte, noch nicht versicherte Stücke 
müssen aber stet8 innerhalb 48 Stunden beim Agenten an- 
gemeldet werden. Solche können nur dann für verkaufte oder 
vertaujäre, ohne Bezahlung einer neuen Versicherungsgebühr 
unterstellt werden, wenn der Verkauf an ein Nichtverein3mit- 
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