3.12;
Der Austritt aus dem Vereine kann zu jeder Zeit er-
folgen, nur bleibt das austretende Mitglied für alle dem
Verein im laufenden Semester statutengemäß obliegenden Ver-
pflichtungen in voller Haftung. Jedes Mitglied, das nicht
im Laufe des Monats März seinen Austritt beim Agenten
seines Wohnortes anmeldet, wird für das nächste Jahr als
im Verein bleibend betrachtet und behandelt.
Ein Vereinsmitglied, das zwar seinen Austritt aus dem
Verein nie angemeldet hat, aber durch zehn aufeinander-
folgende Semester kein Vieh mehr besitzt, wird nach Ablauf
dieses Zeitraumes als Nichtvereinsmitglied betrachtet und auch
bei Wiedereinstellen von Vieh, das in dieser Assekuranz ver-
sichert werden soll, als neu beizutretendes Mitglied behandelt.
3.43.
Wenn ein Stü> Vieh beim Ablauf einer Assekuranz-
periode krank i;t und der Eigenthümer nicht austreten will,
so hat sich der Verein nach seiner Wahl entweder mit ihm
abzufinden oder aber das betreffende StüF Vieh zu dem
gleichen Versicherungswerthe wie biSher auch noch für den
nächsten Semester zu übernehmen, jedoch mit Berücksichtigung
eines allfälligen allgemeinen Viehabschlages.
Die Direktion ist ermächtiget, von Fall zu Fall für
sorgfältige und außergewöhnliche Pflege und Behandlung
franker Thiere Remunerationen bis zum Betrage von 20 fl.
zu gewähren.
'. 14.
Thiere, die aus dem Besitze eines Vereinsmitgliedes in
den eines andern übergehen, behalten ihre Versicherungs8werthe
und Ansprüche während des laufenden halben Jahres ; neu-
angefaufte oder eingetauschte, noch nicht versicherte Stücke
müssen aber stet8 innerhalb 48 Stunden beim Agenten an-
gemeldet werden. Solche können nur dann für verkaufte oder
vertaujäre, ohne Bezahlung einer neuen Versicherungsgebühr
unterstellt werden, wenn der Verkauf an ein Nichtverein3mit-
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