Jedes Mitglied hat dem Verein mit dem ganzen Vieh-
stande beizutreten.
Za.
AusSgeschlossen von der Versicherung sind:
a) Vieh, das zur Zeit der Anmeldung nicht gesund oder
mit solchen Defekten behaftet ist, die dasselbe zeitweilig
zu seinem Gebrauche unfähig machen ;
95) Vieh aus Ortschaften, wo zur Zeit der Anmeldung eine
Seuche oder anste>ende Viehkrankheit herrscht;
: Vieh aus Ställen, in welchen in den lezten 6 Monaten
vor der Anmeldung eine Seuche oder ansteckende Vieh-
krankheit herrsc<te, wenn diese Stallungen nicht nach-
weisbar nach Anleitung der Thierärzte unter Aufsicht
der Ort3polizei gereinigt wurdea;
d) Vieh, welches in einer andern Anstalt versichert ist ;
e) Majstvieh, welches zur baldigen Schlachtung bestimmt ist.
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Die Entschädigungsansprüche gehen verloren :
wenn der Cigenthümer erweislich nicht die gehörige Auf-
sicht und *"flege verwendet hat, insbesondere, wenn er
bei Krankheiten die Anwendung ärztlicher Mittel absicht-
lich versäumt und hiedurc< den Tod des Thiere3 selbst
verschuldet oder befördert hat;
2. bei Verlusten durc< Operationen, welche nicht die Hebung
einer Krankheit oder eines Defektes bezwecken, sobald
dieselben von andern als notorisch sachkundigen Leuten
und ohne Anmeldung und Gestattung von Seite der
Direktion ausgeführt werden;
. bei Verlusten und Erkrankungen, die vom Zeitpunkte
ihres Eintretens. beim Stallvieh nicht innerhalb 24
Stunden, bei Thieren auf inländischen Alpen nicht
innerhalb zwei 2agen und bei auf auswärtigen Alpen
gesömmertem Vieh nicht binnen drei Tagen beim Agenten
des. Wohnortes des Eigenthümers8 angemeldet worden
sin.