IE 97222055
ad +... 1686 ex. 1890
Reg.
1. Titel.
we und Grundbeftimmungen des Vereins.
KT.
Die liechtensteinische Viehassekuranz ist ein auf Wechsel-
seitigkeit beruhender Verein in dem Sinne, daß der durch
Todesfall oder nothwendige Tödtung eines jeden versicherten
Thieres erfolgte Schaden von sämmtlichen Mitgliedern des
Vereins nach Maßgabe dieser Statuten vergütet wird.
GO
Mitglieder des Vereins sind jene im Fürstenthum Liechten-
stein wohnhaften Viehbesitzer, welche dieser Assekuranz beitreten.
Hinsichtlich des Beitrittes wird Folgendes bemerkt :
a) notorische Thierquäler können als Vereinsmitglieder nicht
aufgenommen werden; über das Vorhandensein dieser
Eigenschaft entscheidet die Direktion;
v) einzelne Viehversicherung3bewerber können von der Direk-
tion, ohne Angabe des Grundes, zurükgewiesen werden.
Dem Viehversicherung8bewerber steht gegen eine solche
ZurüFweisung der Rekurs an die nächste Generalver-
sammlung offen, welche hierüber in geheimer Abstimmung
entscheidet ;
2) Versicherte, welche durch hinterlistige oder unredliche
Handlungen dem Vereine zu schaden suchen, können auch
während des laufenden Geschäftsjahres durch die Direk-
tion aus dem Vereine aus8geschlossen werden. Ueber das
Vorhandensein dieser Absicht entscheidet im Falle eines
Rekurses das Schiedsgericht. Auf Rüdersaß der be-
zahlten Prämien und Verwaltungskosten haben diese
keinen Anspruch.
VU &*
Gegenstand der Versicherung bildet : Hornvieh, d.i. Stiere,
Ochsen, Kühe, Rinder und Kälber, lettere jedoch erst vom
erreichten vierten Monat ihres Alters an.