Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

IE 97222055 
ad +... 1686 ex. 1890 
Reg. 
1. Titel. 
we und Grundbeftimmungen des Vereins. 
KT. 
Die liechtensteinische Viehassekuranz ist ein auf Wechsel- 
seitigkeit beruhender Verein in dem Sinne, daß der durch 
Todesfall oder nothwendige Tödtung eines jeden versicherten 
Thieres erfolgte Schaden von sämmtlichen Mitgliedern des 
Vereins nach Maßgabe dieser Statuten vergütet wird. 
GO 
Mitglieder des Vereins sind jene im Fürstenthum Liechten- 
stein wohnhaften Viehbesitzer, welche dieser Assekuranz beitreten. 
Hinsichtlich des Beitrittes wird Folgendes bemerkt : 
a) notorische Thierquäler können als Vereinsmitglieder nicht 
aufgenommen werden; über das Vorhandensein dieser 
Eigenschaft entscheidet die Direktion; 
v) einzelne Viehversicherung3bewerber können von der Direk- 
tion, ohne Angabe des Grundes, zurükgewiesen werden. 
Dem Viehversicherung8bewerber steht gegen eine solche 
ZurüFweisung der Rekurs an die nächste Generalver- 
sammlung offen, welche hierüber in geheimer Abstimmung 
entscheidet ; 
2) Versicherte, welche durch hinterlistige oder unredliche 
Handlungen dem Vereine zu schaden suchen, können auch 
während des laufenden Geschäftsjahres durch die Direk- 
tion aus dem Vereine aus8geschlossen werden. Ueber das 
Vorhandensein dieser Absicht entscheidet im Falle eines 
Rekurses das Schiedsgericht. Auf Rüdersaß der be- 
zahlten Prämien und Verwaltungskosten haben diese 
keinen Anspruch. 
VU &* 
Gegenstand der Versicherung bildet : Hornvieh, d.i. Stiere, 
Ochsen, Kühe, Rinder und Kälber, lettere jedoch erst vom 
erreichten vierten Monat ihres Alters an.
	        

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