Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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Das beigezogene, von der Direktion bestimmte Bereins- 
mitglied hat für jeden einzelnen Fall 20 kr. Vergütung zu 
Recht. 
* 41. 
Der Agent führt folgende Geschäfte: 
Er übernimmt die Versicherungsanträge der Parteien 
und leot die aufgenommene Offerte mit seinen Anträgen 
innerhalb 3 Tagen dem Verein3vorstande vor. 
Er hat die von Vereinsmitgliedern bei ihm angemeldeten 
Schlachtungen, Abverkäufe und Unterstellungen ver- 
sicherter und nicht versicherter Thiere vorzumerken und 
dem Bereinsvorstande zur Anzeige zu bringen. 
. Er hat die im 8 9 erwähnte Wertherhebung der Nußtz- 
abfälle vorzunehmen und in den Fällen, wo eine Ent- 
jhädigung aus der Vereinskasse vom Beschädigten be- 
ansprucht wird, die Anzeige an den Vereinsvorstand zu 
machen. 
1. Er hat über Aufforderung bei der Schätzung der zu 
versichernden Thiere zu interveniren. 
5. Er hat über die in seiner Gemeinde versicherten Thiere 
ein Verzeichniß zu führen. 
3. Er hat die ihm zugesendeten liquidirten Ersatbeträge 
der Partei sofort gegen Quittung zu erfolgen. 
Ihm obliegt im VereinSinteresse die Ueberwachung der 
Einhaltung der Versicherungsbedingungen von Seite der 
einzelnen Vereinsmitglieder. 
V. Fitel. 
Shiedsgeridt. 
+; 42. 
Alle Streitigkeiten aus dem Verein3verbande zwischen 
den Verein3organen oder zwischen diesen und Vereinsmit- 
gliedern werden durch ein Schied8gericht geschlichtet, weßhalb 
jeder zum Verein Beitretende im Vorhinein für alle aus 
seinen Beziehungen zum Verein entstehenden Streitigkeiten
	        

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