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Das beigezogene, von der Direktion bestimmte Bereins-
mitglied hat für jeden einzelnen Fall 20 kr. Vergütung zu
Recht.
* 41.
Der Agent führt folgende Geschäfte:
Er übernimmt die Versicherungsanträge der Parteien
und leot die aufgenommene Offerte mit seinen Anträgen
innerhalb 3 Tagen dem Verein3vorstande vor.
Er hat die von Vereinsmitgliedern bei ihm angemeldeten
Schlachtungen, Abverkäufe und Unterstellungen ver-
sicherter und nicht versicherter Thiere vorzumerken und
dem Bereinsvorstande zur Anzeige zu bringen.
. Er hat die im 8 9 erwähnte Wertherhebung der Nußtz-
abfälle vorzunehmen und in den Fällen, wo eine Ent-
jhädigung aus der Vereinskasse vom Beschädigten be-
ansprucht wird, die Anzeige an den Vereinsvorstand zu
machen.
1. Er hat über Aufforderung bei der Schätzung der zu
versichernden Thiere zu interveniren.
5. Er hat über die in seiner Gemeinde versicherten Thiere
ein Verzeichniß zu führen.
3. Er hat die ihm zugesendeten liquidirten Ersatbeträge
der Partei sofort gegen Quittung zu erfolgen.
Ihm obliegt im VereinSinteresse die Ueberwachung der
Einhaltung der Versicherungsbedingungen von Seite der
einzelnen Vereinsmitglieder.
V. Fitel.
Shiedsgeridt.
+; 42.
Alle Streitigkeiten aus dem Verein3verbande zwischen
den Verein3organen oder zwischen diesen und Vereinsmit-
gliedern werden durch ein Schied8gericht geschlichtet, weßhalb
jeder zum Verein Beitretende im Vorhinein für alle aus
seinen Beziehungen zum Verein entstehenden Streitigkeiten