Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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7. in streitigen Fällen die recht8kundigen Vertreter zu be- 
stellen, so oft dies erforderlich ist; 
% die ordentliche und außerordentliche Generalversamm- 
lung zu berufen und die Geschäfts8vorlagen vorzubereiten ; 
". in den Fällen, wo die Prämiengelder nicht zur Deckung 
der statutenmäßigen Verpflichtungen im Semester hin- 
reichen, einen außerordentlichen Kredit in Anspruch zu 
nehmen, die Nothwendigkeit aber bei der nächsten Ge- 
neralversammlung nachzuweisen ; 
10. durch den Kassier die Hauptbücher, Kassa und den Ka- 
taster des Vereins führen, sowie die halbjährigen Rech- 
nungsabschlüsse und Bilanzen anfertigen zu lassen und 
die von der Generalversammlung genehmigten Rech- 
nungsabschlüsse der fürstl. Regierung mitzutheilen ; 
13. dem Kassier, den Shäßmännern und Agenten die ge- 
schäftlichen Weisungen zu ertheilen; 
12. in nicht streitigen, aber bedenklich scheinenden Fällen 
einer Schadensliquidirung aus eigenem Ermessen oder 
auf Anregung des Kontrolausschusses eine Revision des 
Liquidirungs8aktes und die endgültige Feststellung des 
Ersatzes vorzun2hmen, unter Vorbehalt der Berufung 
für den Beschädigten an das statutenmäßige Schied3- 
gericht; 
13. die berechneten Prämien zur Verfall8zeit durch den 
Kassier von den Vereinsmitgliedern einzuheben und nö- 
thigenfalls die zwangsweise Eintreibung der Rückstände 
zu verfügen ; 
14. der fürstlichen Regierung und den Kontrolausschüssen 
zu jeder Zeit Einsicht in die gesammte Geschäft8gebah- 
rung zu gestatten und verlangte Auskünfte zu ertheilen. 
C. Kontrolauss<uß. 
8.37. 
Dor Kontrolausschuß besteht aus 3 Mitgliedern, von 
denen 2 aus den Vereinsmitgaiedern der dbern, 1 aus jenen 
der untern Landschaft zu wählen sind.
	        

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