2.-=
7. in streitigen Fällen die recht8kundigen Vertreter zu be-
stellen, so oft dies erforderlich ist;
% die ordentliche und außerordentliche Generalversamm-
lung zu berufen und die Geschäfts8vorlagen vorzubereiten ;
". in den Fällen, wo die Prämiengelder nicht zur Deckung
der statutenmäßigen Verpflichtungen im Semester hin-
reichen, einen außerordentlichen Kredit in Anspruch zu
nehmen, die Nothwendigkeit aber bei der nächsten Ge-
neralversammlung nachzuweisen ;
10. durch den Kassier die Hauptbücher, Kassa und den Ka-
taster des Vereins führen, sowie die halbjährigen Rech-
nungsabschlüsse und Bilanzen anfertigen zu lassen und
die von der Generalversammlung genehmigten Rech-
nungsabschlüsse der fürstl. Regierung mitzutheilen ;
13. dem Kassier, den Shäßmännern und Agenten die ge-
schäftlichen Weisungen zu ertheilen;
12. in nicht streitigen, aber bedenklich scheinenden Fällen
einer Schadensliquidirung aus eigenem Ermessen oder
auf Anregung des Kontrolausschusses eine Revision des
Liquidirungs8aktes und die endgültige Feststellung des
Ersatzes vorzun2hmen, unter Vorbehalt der Berufung
für den Beschädigten an das statutenmäßige Schied3-
gericht;
13. die berechneten Prämien zur Verfall8zeit durch den
Kassier von den Vereinsmitgliedern einzuheben und nö-
thigenfalls die zwangsweise Eintreibung der Rückstände
zu verfügen ;
14. der fürstlichen Regierung und den Kontrolausschüssen
zu jeder Zeit Einsicht in die gesammte Geschäft8gebah-
rung zu gestatten und verlangte Auskünfte zu ertheilen.
C. Kontrolauss<uß.
8.37.
Dor Kontrolausschuß besteht aus 3 Mitgliedern, von
denen 2 aus den Vereinsmitgaiedern der dbern, 1 aus jenen
der untern Landschaft zu wählen sind.