Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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“34. 
Die Entlohnung des Kassiers besteht, je nach der ein- 
gereichten Offerte, entweder in einer Pauschalsumme oder in 
Prozenten der semesterweise zur Einhebung und Verrechnung 
gelangenden Prämiengelder. 
7.35. 
Die Einschäzung der zu versichernden Thiere hat in der 
ersten Hälfte Mai und in der ersten Hälfte November jeden 
Jahres zu geschehen. Dieselbe wird durch einen liechtenst. 
Thierarzt und einen von der Generalversammlung zu wäh- 
lenden Schäzmann, mit Zuzug des betreffenden Agenten als 
Lokalkundigen, in allen Gemeinden des Fürstenthums vorge- 
nommen. 
Der Thierarzt und der Schäzmann beziehen für ihre 
Mühewaltung ein Taggeld von 3 fl., sofern nichts Anderes 
bestimmt wird. 
€ 1:6 
Zur Wirksamkeit der Direktion gehört insbesondere: 
für die genaue Einhaltung der Statuten zu sorgen und 
die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen ; 
<. in allen Verein3ano-lezenheiten, welche nicht zur Wirk- 
samkeir der Generalverjammlung geyören, zu-entscheiden; 
mit den di3poniblen Geldern nach den Statuten und 
Bestimmungen der Generalversammlung zu verfügen; 
.. die Einschäzung von zur Versicherung angemeldeten 
Thieren zu veranlassen und zu überwachen; 
5. auf Grund der Versicherungsofferten den Parteien durch 
den Kassier die Polizzen ausfertigen und zustellen zu 
lassen ; 
5. die von den Versicherten zu vergütenden Kosten für die 
Einschäzun? der Thiere und für die Abschätzung der 
Schadenfälle, im Falle als gegen die Berechnung sich 
Anstände ergeben sollten und wenn der Schade eine 
namhafter? Summe ausmacht, unter zzuzug von Mit- 
gliedern des Kontrolausschusses zu liquidiren ;
	        

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