Volltext: Revidirte Statuten des Liechtensteinischen Viehversicherungs-Vereins

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feiner Bedingung angegriffen werden und ist bei allfälliger 
Auflösung des Vereines unter Haftung der Vereinsmitglieder 
an die Landeskasse zurükzuersetzen. 
IV. Titel. 
Pon den Perwalfungsorganen. 
(22. 
Die Verwaltung des Vereins wird 
a) dur die Generalversammlung und 
b) durch die Direktion geführt. 
A. Generalversammlung. 
€ > 
Die Generalversammlung, an welcher sämmtliche Mit- 
glieder aleichberechtigt Theil nehmen, zerfällt in eine ordent- 
liche und in eine außerordentliche. 
Jede Generalversammlung ist bei sonstiger Nichtigkeit 
der gefaßten Beschlüsse mindestens 3 Tage vorher der fstl. 
Regierung schriftlich anzuzeigen und steht es Letzterer jeder- 
zeit frei, einen l.-,. Kommissär dahin zu entsenden. 
Die ordentliche Generalversammlung findet halbjährig 
und zwar in den Monaten Juli und Jänner zu Vaduz statt. 
21 
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den General- 
versammlungen beizuwohnen bei sonstiger Ordnungsbuße von 
20 fr. Als Entschuldigung3gründe gelten: 1? Abwesenheit 
im Ausland, 2) Krankheit. Jedes Mitglied hat in der Ge- 
neralversammlunz nur Eine Stimme. Eine Uebertragung 
der Stimme findet nur mittelst schriftlicher Vollmacht statt. 
Ein Mitglied kann aber nicht mehr als 4 Vollmachten über- 
nehmen, beziehungsweise 5 Stimmen ausüben. 
y 29. 
T 8 Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn 30 
Mitglieder persönlich gegenwärtig sind.
	        

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