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feiner Bedingung angegriffen werden und ist bei allfälliger
Auflösung des Vereines unter Haftung der Vereinsmitglieder
an die Landeskasse zurükzuersetzen.
IV. Titel.
Pon den Perwalfungsorganen.
(22.
Die Verwaltung des Vereins wird
a) dur die Generalversammlung und
b) durch die Direktion geführt.
A. Generalversammlung.
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Die Generalversammlung, an welcher sämmtliche Mit-
glieder aleichberechtigt Theil nehmen, zerfällt in eine ordent-
liche und in eine außerordentliche.
Jede Generalversammlung ist bei sonstiger Nichtigkeit
der gefaßten Beschlüsse mindestens 3 Tage vorher der fstl.
Regierung schriftlich anzuzeigen und steht es Letzterer jeder-
zeit frei, einen l.-,. Kommissär dahin zu entsenden.
Die ordentliche Generalversammlung findet halbjährig
und zwar in den Monaten Juli und Jänner zu Vaduz statt.
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Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den General-
versammlungen beizuwohnen bei sonstiger Ordnungsbuße von
20 fr. Als Entschuldigung3gründe gelten: 1? Abwesenheit
im Ausland, 2) Krankheit. Jedes Mitglied hat in der Ge-
neralversammlunz nur Eine Stimme. Eine Uebertragung
der Stimme findet nur mittelst schriftlicher Vollmacht statt.
Ein Mitglied kann aber nicht mehr als 4 Vollmachten über-
nehmen, beziehungsweise 5 Stimmen ausüben.
y 29.
T 8 Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn 30
Mitglieder persönlich gegenwärtig sind.