vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt über Vorschlag
der Vereinsleitung durch die Hauptversammlung in
yeheimer Abstimmung, wozu die absolute Mehrheit
der versammelten Mitglieder erforderlich ist.
b) der unterstützenden Mitglieder.
Y 5.
Als unterstützende Mitglieder werden jene Per-
sonen angesehen, welche dem Vereine einen von
der Laurtversammlung jeweilig bestimmten Mindest-
Jahresbeitrag leisten. Die Entscheidung über die
Aufnahme steht der Vereinsleitung zu.
Ehrenmitglieder.
4 6.
Personen, welche sich um den deutschen Män-
nergesang oder um den Verein selbst namhafte Ver-
dienste erworben haben, können vom Verein über
Antra@m der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern er-
nannt werden.
Rechte:
a) der ausübenden Mitglieder.
At
Die ausübenden Mitglieder haben:
a) das Stimm- und Wahl-Recht;
b) das Recht, Anträrs zu stellen ;
c) das Kecht auf eine Freikarte für ihre engere
Familie bei Aufführungen des Vereins;
d) das Recat, Auswärtige, nach Anmeldung bei
der Vereinsleitung einzuführen.