Volltext: Statuten des Männergesangvereins "Sängerbund" in Vaduz

vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt über Vorschlag 
der Vereinsleitung durch die Hauptversammlung in 
yeheimer Abstimmung, wozu die absolute Mehrheit 
der versammelten Mitglieder erforderlich ist. 
b) der unterstützenden Mitglieder. 
Y 5. 
Als unterstützende Mitglieder werden jene Per- 
sonen angesehen, welche dem Vereine einen von 
der Laurtversammlung jeweilig bestimmten Mindest- 
Jahresbeitrag leisten. Die Entscheidung über die 
Aufnahme steht der Vereinsleitung zu. 
Ehrenmitglieder. 
4 6. 
Personen, welche sich um den deutschen Män- 
nergesang oder um den Verein selbst namhafte Ver- 
dienste erworben haben, können vom Verein über 
Antra@m der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern er- 
nannt werden. 
Rechte: 
a) der ausübenden Mitglieder. 
At 
Die ausübenden Mitglieder haben: 
a) das Stimm- und Wahl-Recht; 
b) das Recht, Anträrs zu stellen ; 
c) das Kecht auf eine Freikarte für ihre engere 
Familie bei Aufführungen des Vereins; 
d) das Recat, Auswärtige, nach Anmeldung bei 
der Vereinsleitung einzuführen.
	        

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