Volltext: Statuten des Obstbau=Vereins im Fürstenthum Liechtenstein

gültig und ohne Zulässigkeit einer Berufung von der 
General-Versammlung zu entscheiden. 
S 16. 
Mit dem Austritt oder Ausschluß eines Vereins- 
mitgliedes erlisc<t auch jeder Anspruch desselben an 
das etiva vorhandene Vereinsvermögen; für die wäh- 
rend seiner Mitgliedschaft erwachsenen Schulden bleibt 
es aber haftbar. 
Vaduz, den 1. März 1885. 
Für den Auss<uß: 
Der Obmann, 
Oberlehrer Hinger.
	        

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