gültig und ohne Zulässigkeit einer Berufung von der
General-Versammlung zu entscheiden.
S 16.
Mit dem Austritt oder Ausschluß eines Vereins-
mitgliedes erlisc<t auch jeder Anspruch desselben an
das etiva vorhandene Vereinsvermögen; für die wäh-
rend seiner Mitgliedschaft erwachsenen Schulden bleibt
es aber haftbar.
Vaduz, den 1. März 1885.
Für den Auss<uß:
Der Obmann,
Oberlehrer Hinger.