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dingungslose Entziehung des nächstjährigen Holzloses zur
Folge.
8. Der Gemeinderat ist ermächtigt, einem bezugsbe-
rechtigten Bürger zu seinem Holzlos gleichzeitig das ihm
für das nächste Jahr zustehende Los zu Bauzwecen ein
Jahr früher oder später zuzuweisen, dagegen hat der Holz-
bezüger auf das nächstfolgende Holzlos zu verzichten.
I. Baußbolz.
9. Bauholz wird aus der Gemeindewaldung an Ge-
meindebürger nur zu den notwendigen Reparaturen von be-
stehenden Wohn- und Oekonomiegebäuden und Handwerks-
stätten, sofern dieselben nicht zu fabriksmäßigem Betriebe
dienen und innerhalb des Gemeindegebietes liegen und in-
sofern sich die baufälligen Teile der betreffenden Objekte
nicht durch Mauerwerk erseßen lassen, gegen den festgesetzten
Tarifpreis erfolgt.
Zu diesem Ende hat der Bauholzbedürftige eine die
Holzgattung und das Kubikmaß spezifiziert ausweisende, von
einem Bauverständigen verfaßte Holzliste zu dem für die
Einreichung seitens der Gemeinde alljährlich verlautbarten
Termin dem Ortsvorsteher zu übermitteln, welch Leßterer
hierauf mit einem Baukundigen und dem Waldaufseher die
Dringlic“*t der Baureparaturen und die Uebereinstimmung
der eingereichten Holzliste mit dem wirklichen Bedarfe zu
überprüfen und eventuell die Liste richtig zu stellen hat.
16. Tie wirklich erfolgte Verwendung des Bauholzes
zu jenem /,wecke, für welche die Ausfolgung bewilligt wurde,
ist sowohl von dem Ortsvorsteher, als auch von dem Wald-
aufseher zu kontrollieren.
2... Zum Baue neu entstehender Wohn- und Oekono-
miegebäude wird kein Holz erfolgt. Eine Holzausfolgung