Volltext: Statuten über den Holz-Bezug aus der Gemeindewaldung Vaduz

7 
dingungslose Entziehung des nächstjährigen Holzloses zur 
Folge. 
8. Der Gemeinderat ist ermächtigt, einem bezugsbe- 
rechtigten Bürger zu seinem Holzlos gleichzeitig das ihm 
für das nächste Jahr zustehende Los zu Bauzwecen ein 
Jahr früher oder später zuzuweisen, dagegen hat der Holz- 
bezüger auf das nächstfolgende Holzlos zu verzichten. 
I. Baußbolz. 
9. Bauholz wird aus der Gemeindewaldung an Ge- 
meindebürger nur zu den notwendigen Reparaturen von be- 
stehenden Wohn- und Oekonomiegebäuden und Handwerks- 
stätten, sofern dieselben nicht zu fabriksmäßigem Betriebe 
dienen und innerhalb des Gemeindegebietes liegen und in- 
sofern sich die baufälligen Teile der betreffenden Objekte 
nicht durch Mauerwerk erseßen lassen, gegen den festgesetzten 
Tarifpreis erfolgt. 
Zu diesem Ende hat der Bauholzbedürftige eine die 
Holzgattung und das Kubikmaß spezifiziert ausweisende, von 
einem Bauverständigen verfaßte Holzliste zu dem für die 
Einreichung seitens der Gemeinde alljährlich verlautbarten 
Termin dem Ortsvorsteher zu übermitteln, welch Leßterer 
hierauf mit einem Baukundigen und dem Waldaufseher die 
Dringlic“*t der Baureparaturen und die Uebereinstimmung 
der eingereichten Holzliste mit dem wirklichen Bedarfe zu 
überprüfen und eventuell die Liste richtig zu stellen hat. 
16. Tie wirklich erfolgte Verwendung des Bauholzes 
zu jenem /,wecke, für welche die Ausfolgung bewilligt wurde, 
ist sowohl von dem Ortsvorsteher, als auch von dem Wald- 
aufseher zu kontrollieren. 
2... Zum Baue neu entstehender Wohn- und Oekono- 
miegebäude wird kein Holz erfolgt. Eine Holzausfolgung
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.