I. Brennholz.
1. Jeder im Jnlande wohnende Gemeindebürger kann
das forstamtlich ausgemittelte Brennholzquantum aus der
Gemeindewaldung gegen Erlag der festgesezten Gebühren,
sowie gegen Leistung des Gemeindewerkes und der jeweiligen
Waldkulturarbeiten beziehen.
2. Zum Bezuge eines ganzen Brennholzloses hat jede
Bürgerfamilie Anspruch, welche aus mehreren zusammen-
gehörenden Familienmitgliedern besteht, einen gemeinschaft-
lichen, selbständigen Haushalt und eigenen Kochherd führt.
Als solche Familien sind anzusehen :
a) ein verheirateter Mann mit seiner Frau, ein
Witwer oder eine Witwe mit Kindern oder ohne
Kinder ;
b) elternlose Geschwister, sofern dieselben aus zwei
oder mehreren Köpfen bestehen;
3) mehrere, aus verschiedenen Familien stammende
Personen, welch" einen gemeinschaftlichen, selb-
ständigen Haushalt führen ;
d) eine einzeln stehende Person, sofern dieselbe für
N sich eine selbständige Haushaltung führt.
" 3> Ein durch eintretende Familienveränderung neu ent-
stehendes Bezugsrecht ist beim Ortsvorsteher bis spätestens
3x. 2. des betreffenden Jahres anzumelden. fh
Tie allfällig für das Brennholzlos zum Voraus
festgejezte bare Gegenleistung ist bei Abholung der Los-
Nummer an die Gemeindekassa bar zu erlegen.