6) die Auslagen für Erhaltung der Kirche und der Pfrundgebäude innerhalb der ihr
vertrags8gemäß oder gesetzlich zukommenden Verpflichtungen zu kragen.
8 6. Die Verwaltung der Gemeinde unterliegt dem Aufsichtsrechte des Staates.
Gegen alle den Bestimmungen dieses Gesees zuwiderlaufenden Beschlüsse und gegen
alle Anordnungen in Gemeindeangelegenheiten steht jedem Betheiligten das Recht der Be-
schwerde an die nach der Amtsinstruktion berufene landesfürstliche Behörde zu.
Die Beschwerde kann mündlich oder schriftlich geführt werden, jedoch ist sie längstens
innerhalb 14 Tagen vom Tage der Eröffnung der bezüglichen Gemeindeverfügung an bei
der Rekursbehörde einzubringen.
EE. Abschnitt.
Eintheilung der Ortsbewohner, deren Rechte und Pflichten,
8 7, Die Bewohner einer Gemeinde theilen sich:
a. in Bürger, b. in Niedergelassene, c. in Fremde.
Die Niedergelassenen sind entweder Staatsbürger oder Nichtstaatsbürger.
8 8. Jeder liechtensteinische Staatsbürger muß einer Gemeinde als Bürger angehö-
ren, und nur ein liechtensteinischer Staatsangehöriger ist fähig, ein Gemeindebürgerrecht zu
besigen. Zene bisherigen Hintersajsen, welche in ihrer dermaligen. Aufenthaltsgemeinde hei-
matberechtigt sind, erlangen ohne besondere Aufnahme kraft dieses Gesees das Bürgerrecht
in ihrem Wohnorte unter den in 8 16 enthaltenen Beschränkungen.
Als heimatberechtigt haben zu gelten, jene
a. welche mit ihren Familien ununterbrochen durch mehr als dreißig Jahre in der
Gemeinde wohnen ;
b. durch die ganze Zeit ihres Aufenthaltes mit keinem Heimatscheine versehen waren und
c- sich mit Zustimmung des Ortsvorstandes ihres Wohnortes verehlichten, oder für
die Gemeinde Militärdienste leisteten.
Die übrigen Hintersassen sind von nun ait als Niedergelassene zu behandeln.
8 9. Bürger kann man nur in einer Gemeinde sein.
8 10. Die Zuweisung eines Heimatlosen, d. h. eines liechtensteinishen Staats8ange-
gehörigen, dessen Heimatrecht nicht nach obigen Bestimmungen ermittelt werden kaun, erfolgt
von dem Landgerichte in der Eigenschaft als Bürger zu jener Gemeinde, wo er sich erwie-
senermaßen am längsten und im Zweifelsfalle zuletzt aufgehalten hat. Jedoch bleibt der-
selbe von dem Gemeindenutzumngsrechte so lange ausgeschlossen, bis er die Einkaufstaze erlegt hat.
Dieser Grundsatz ist auch für die am Leben befindlichen Eheweiber und minderjähri-
gen Kinder des Heimatlosen maßgebend.
Findlinge erlangen das Bürgerrecht in jener Gemeinde, wo sie gefunden werden. Rü>-
sichtlich des Gemeindenutzens gilt auch bei diesen die angeführte Lieichränkung.
8 11. Ueber alle Gemeindebürger und Niedergelassene haben die Ortsvorstände gE
naue Matrikel zu führen, und in denselben deren Antheil an den Gemeindenutzungen erficht-
lich zu machen.