Wo-eine-Arrondirung der zerstreut gelegenen Grundstücke nicht möglich ist, sollen solche
Grundparzellen ausgelö8t werden. Die Frage, wohin sie umlagepflichtig sind, in welcher
Art und wohin die Auslösung geschehen foll , haben die betreffenden Gemeinden, eventuell
das Schied8gericht, nach obigen Grundsätzen zu entscheiden.
Grund und Boden kann nur in jener Gemeinde zur Tragung der Lasten in Anspruch
genommen werden, in deren Gemarkung derselbe gelegen ist.
8 3. Keine bestehende Ortsgemeinde kann aufgelöSt und keine neu gebildet werden,
ohne daß vorerst von der Regierung die Zustunmung des Landtages eingeholt und die lan-
deSherrliche Genehmigung erwirkt worden wäre.
B. Bechte und Pflichten der Gemeinde.
8 4. Jede Gemeinde hat das Recht, die auf den Gemeindeverband sich beziehenden
Angelegenheiten zu besorgen. Namentlich hat sie das Recht :
1) der freien Wahl des Ortsvorstehers, des Säcelmeisters und der übrigen Mit-
glieder des ständigen, sowie d-r Mitglieder des verstärkten Gemeinderathes ;
2) der Handhabung der Ortspolizei nach Maßgabe der bestehenden Geseße;
3) der Einflußnahme auf das Schul- und Armenwesen, dann auf die Verwaltung
des Kirchengutes und des Ortsstiftungsvermögens innerhalb der gesetzlichen Be-
stimmungen;
4) der Strafe, soweit ihr dieses Recht durch besondere Gesetze zugewiesen ist ;
5) der selbständigen Verwaltung des Gemeindevermögens und der Bestimmung der
Art der Benutzung desselben ;
6) der Umlage für Gemeindezwee , insbesondere auf alle in der Gemeindemarkung
liegenden Grundstüde ;
7) der Aufnahme von Anlehen ;
8) der entgeldlichen oder unentgeldlichenz< Aufnahme von Gemeindebürgern ;
9) der Besezung der Pfründen, soweit sie sich im Besitze des Präsentationsrechtes
befindet.
8 5. Der Gemeinde liegt aber auch auderseits ob, die bestehenden Gesetze und An-
ordnungen zu beobachten und die ihr vom Staäte übertragenen Geschäfte auszuführen.
Insbesondere hat sie die Pslicht :
1) für die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeindevermögens, für die möglichste Er-
tragsfähigkeit des Gemeindegutes zu sorgen;
2) darüber zu wachen, daß das Stiftungsvermögen für Schul- und Armenfond , für
Kirche und Pfrund nur zu Stiftungszween -verwendet werde ;
2). die zur Förderung des Schulwesens erforderlichen Geldmittel beizuschaffen ;
4)-die mittellosen und erwerbsunfähigen Gemeindeangehörigen zu erhalten;
% die-nöthigen Wasserschuzbauten und Entwässerungsanlagen „auszuführen, Feldwege
un““ Verbindungsstraßen herzustellen und diese Banobjekte in gutem Stand- zu
ers ten;