Volltext: Entwurf einer Gemeindeordnung für das Fürstenthum Liechtenstein

Blattseite die Schuldigkeit und auf der andern die geleistete Abstattung mit Bezug auf das 
Handjournal zu enthalten hat. 
Außerdem wird jedem Steuerpflichtigen ein Zahlungsbüchlein aushingegeben , welches 
mit dem Hauptbuche im Einklange steht, und in welchem der Kassier die geleisteten Zah- 
lungent zu bestätigen hat. - 
S8 109. Ueber die nothwendigen und bewilligten Umlagen ist ein eigener Hauptaus- 
weis zu führeft , um eine genaue Uebersicht über die auf jedem einzelnen Steuerpflichtigen 
entfallenden Theilbeträge zu erhalten. 
Die eingehobenen Umlagen dürfen nur für den bestimmten Zwe> verwendet werden. 
“ 110. Die einzelnen Stiftungsfonde müssen abgesondert verrechnet werden. 
- 111. Rüdftändige Gemeindebeiträge sind vom Kassier (Säcelmeister) mit Zuhülfe- 
nahme der exponirten Polizeiwac<männer auy Unfosten- der Säumigen gegen Bezug von zwei 
Neukreuzern vom Gulden als Einzugsgebühr einbringlich zu machen, nöthigenfalls ist deren 
Eintreibung durch das Landgericht nach dem Patente vom 29. August 1832 und 9. Dezember 
1858 auf Grund ungestempelter Restenausweise zu erwirken. 
S 112. Die eingehenden Gemeindegelder sind vom Kasfier äbgefondert von seinem 
Privatvermögen in dessen Wohnung aufzubewahren, die übrigen Werthpapiere hingegen, 
dann die erflossenen und ergehenden Verwaltungsvorschriften, Gesetze, Erledigungen u. s. w., 
sowie alle Gemeindeurkunden soll der Ortsvorsteher bei sich in Verwahrung und Verschluß 
haben. 
Indem Wir Unsere Regierung mit der Durchführung dieses Geseßes beauf= 
tragen, verordnen Wir, daß dasselbe, mit Ausnahme der Bestimmungen über die 
Wahl der Gemeindevertretung, welche schon mit dem Tage der Kundmachung 
dieses Gesees zur Geltung gelangen, erst mit dem Zeitpunkte der Beendigung 
der Ortsvorsteher- und Gemeinderathswahlen in Wirksamkeit zu treten habe. 
Wir verordnen weiters, daß die Wahlen der Gemeindevertretungen im gau- 
zen Fürstenthume innerhalb zwei Monaten nach erfolgter Kundmachung dieses 
Gejeßes durchzuführen sind, und daß sodann die Gemeindeordnung vom 1. August 
1842 außer Kraft tritt, 
"== Boos 
Dru> von W, Lehmann in Nagaz. Kwr 7
	        

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