Volltext: Entwurf einer Gemeindeordnung für das Fürstenthum Liechtenstein

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8 100. Zhm kommt die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher und unbe- 
weglicher Sachen, letztere auf Grund behördlicher Genehmigungen zu. 
8 101. Dem Ortsvorsteher steht zu, die zur Erhaltung der innern Ruhe und öffent- 
lichen Sicherheit erforderlichen Verfügungen innerhalb seines Wirkungsfkreises zu treffen, 
und jede Uebertretung sol<er Anordnungen mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 
5 Gulden zu Gunsten des Lokalarmenfondes zu ahnden. 
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit können Geldstrafen in entsprechende Arbeiten zum 
Nutzen der Gemeinde bis zur Dauer von 3 Tagen umgewandelt werden. 
Ueber die verhängten Strafen ist ein eigenes Protokoll zu führen. 
b. im übertragenen Wirkungskreise. 
S5 102. Die vom Staate der Gemeinde übertragenen Geschäfte für Zwecke der öffent- 
lichen Verwaltung werden vom Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter ausgeübt. 
Dahin gehören : 
1) e e Kundmachung der Gesetze; 
2) «.e Ausschreibung und Einhebung der Steuern; 
3) b,e Mitwirkung bei der Ausforschung von Verbrechern ; 
4" de Handhabung der Fremdenpolizei ; 
=" die Ausfertigung von Heimatscheinen ; 
t ) die Unterstüßung bei Durchführung der Vorschriften für das Impfwesen ; 
7) die Ausführung der in der Instruktion vom 8. April 1846 aufgezählten Amts- 
handlungen. 
3 103. Zn allen vom Staäte dem Ortsvorsteher übertragenen Geschäften bleibt der 
Ortsvorsteher nur der Staatsverwaltung verantwortlich, und hat auch nur von da Aufträge 
anzunehmen. 
8 104. Alle Gemeindeglieder haben dem Ortsvorstcher in seinen Anordnungen pünkt- 
lich Folge zu leisten und sich unter seiner Verantwortung verwenden zu lassen. 
8 105. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, den übertragenen Wirkungskreis des 
Ortsvorsteher8 noh mehr zu erweitern. 
3. Des Gemeindekassiers (Säckelmeisters). 
8 106. Der Gemeindekassier (Söelmeister) hat die von der Regierung vorgeschrie- 
benen Handjournale und Hauptbücher zu führen und fertigt hieraus die Gemeinderehnung an. 
8 107. Er besorgt die Landes- und Gemeindesteuereinzüge und ist allein zur Ein- 
kassirung und Auszahlung von Gemeindegeldern berechtigt, jedoch darf eine Auszahlung wie- 
der nur auf Grund einer schriftlichen Anweisung von Seite des Ortsvorstehers oder in 
dessen Verhinderung von Seite seines Stellvertreters geschehen. 
Die einzelnen Empfänge und Ausgaben sind vom Säelmeister von Fall zu Fall in 
das Handjournal einzutragen. 
8 108. In dem Hauptbuche ist für jeden Ortsbewohner nach der Kategorie der 
Bürger, "Niedergelassenen und Fremden ein eigenes Folium zu eröffnen, das auf der einen
	        

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