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b) Bei Llementar-Anfällen.
Auf dem Brandplatze haben alle Anwesenden, sämmt-
liche von auswärts eintreffenden Teuerwehren, die sonstigen
Hilfeleistenden und die Gemeindesicherheit8-Wache den An-
ordnungen des Hauptmannes Folge zu leisten.
Auflösung.
3.13.
Die Auflösung des Vereines erfolat über Beschluß
der Vereinsversammlung, oder wenn die „zahl der ordent-
lichen Mitglieder unter 10 herabsinkt. Zm Falle der
Auflösung des Vereines 1 das Vereinsvermögen der
hiesigen Gemeinde-Vertretung zu übergeben, welche das-
selbe abgeyondert und nutzbringend zu verwalten und einer
neu sich bildenden Feuerwehr zur Verfügung zu stellen hat.
Nr. 1065 ex. 1896.
Reg.
Vorstehende Statuten werden hiemit genehmigt.
Vaduz, am 25. September 1896.
Fürstl. Liechkenstein'she Regierung :
v. Stellwag.