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und Ausgaben gemäß der ihm erteilten Instruktion die
erforderlichen Bücher, die Revision durch den Obmann und
die Rechnungsrevisoren muß er sich jederzeit gefallen lassen.
8 15.
Zur Nrüfung der JahreSrehnung werden von der
Generolverjammlung 2 Rechnungsrevisoren gewählt, deren
Amtsdauer wie beim Ausschusse 3 Jahre währt.
8 16.
Die Lokalherdebuchführer werden in der Generalver-
sammlur.3 von den Geyellschaftsmitgliedern der betreffenden
Gemeinden oder Zuchtbezirke für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Jede Gemeind-. welche eine genügende, vom Ausschuß
noch zu bestimmend? Anzatjl herdebuchfähiges Vieh besitzt,
erhält einen Lokalherdebuchführer.
Bei nicht genüaender Anzahl herdebuchfähigen Viehes
können mehr-re benachbarte (Gemeinden zu einem Zuchtbezirke
zusammen“"2ßt werd-n, welchem dann ein gemeinschaftlicher
Herdebu> "or vorstost.
To „»ordebuchkführer tragen gemäß der ihnen vom
Aussch * zukommend „zustruktion ale in der betreffenden
Gemen... 2 52x dem z;uchtbezirk aufzenommenen Tiere in
das Lokalherdebuch ein und berichten über alle durch Besit-
veränderung oder sonstwie abgehenden Tiere sofort an den
Obmann der Herdebuchgesellschaft.
3.147.
Tie Erpertenkommission besteht aus 3 Mitgliedern und
3 Ersatz .nnern und wird vom Ausschuss? auf >1e Dauer
von & Jahren gewählt. Sie hat entsprechend der ihr er-
teilten Instruktion über die Aufnahme der angemeldeten
Tiere in das Herdebuch zu entscheiden. Es steht ihr frei,
einen weitern Fachmann beizuziehen.