Volltext: Statuten der liechtensteinischen landschäftlichen Herdebuch-Gesellschaft

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und Ausgaben gemäß der ihm erteilten Instruktion die 
erforderlichen Bücher, die Revision durch den Obmann und 
die Rechnungsrevisoren muß er sich jederzeit gefallen lassen. 
8 15. 
Zur Nrüfung der JahreSrehnung werden von der 
Generolverjammlung 2 Rechnungsrevisoren gewählt, deren 
Amtsdauer wie beim Ausschusse 3 Jahre währt. 
8 16. 
Die Lokalherdebuchführer werden in der Generalver- 
sammlur.3 von den Geyellschaftsmitgliedern der betreffenden 
Gemeinden oder Zuchtbezirke für die Dauer von 3 Jahren 
gewählt. 
Jede Gemeind-. welche eine genügende, vom Ausschuß 
noch zu bestimmend? Anzatjl herdebuchfähiges Vieh besitzt, 
erhält einen Lokalherdebuchführer. 
Bei nicht genüaender Anzahl herdebuchfähigen Viehes 
können mehr-re benachbarte (Gemeinden zu einem Zuchtbezirke 
zusammen“"2ßt werd-n, welchem dann ein gemeinschaftlicher 
Herdebu> "or vorstost. 
To „»ordebuchkführer tragen gemäß der ihnen vom 
Aussch * zukommend „zustruktion ale in der betreffenden 
Gemen... 2 52x dem z;uchtbezirk aufzenommenen Tiere in 
das Lokalherdebuch ein und berichten über alle durch Besit- 
veränderung oder sonstwie abgehenden Tiere sofort an den 
Obmann der Herdebuchgesellschaft. 
3.147. 
Tie Erpertenkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 
3 Ersatz .nnern und wird vom Ausschuss? auf >1e Dauer 
von & Jahren gewählt. Sie hat entsprechend der ihr er- 
teilten Instruktion über die Aufnahme der angemeldeten 
Tiere in das Herdebuch zu entscheiden. Es steht ihr frei, 
einen weitern Fachmann beizuziehen.
	        

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