Volltext: Statuten der liechtensteinischen landschäftlichen Herdebuch-Gesellschaft

Se 
Mitgliedschaft. 
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Mitglied der Herdebuchgesellschaft kann jeder unbeschol- 
tene, in Liechtenstein wohnende Landwirt werden, welcher 
herdebuchfähiges Vieh besitt. 
8 3. 
Die Mitgliedschaft geht verloren bei Nichterfüllung 
der statutenmäßigen Verpflichtungen, ferner, wenn Mitglieder 
in betrügerischer Absicht die Gesellschaft zu schädigen suchen 
oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren. 
“Tm Todesfalle erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf 
des Rechnungsjahres. Außerdem stet den Mitgliedern 
na< Ablauf einer vierjährigen Mitgliedschaft der Austritt 
aus der Gesellschaft am Ende des Rechnungsjahres nach 
rechtzeitiger schriftlicher Aufkündigung frei, doh muß die 
Kündigung wenigstens 3 Monate vor Jahresschluß erfolgen. 
Rechts und Pflichten. 
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Die M“<alieder der Herdebuchgesellschaft sind berechtigt, 
bei allen Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung 
zu stimmen 
Dagegen sind die Mitglieder verpflichtet : 
a) den gegenwärtigen Statuten, sowie den Beschlüssen 
und Interessen der Gesellschaft nicht zuwider zu handeln; 
b) für jedes eingeschriebene Tier die Aufnahmsgebühr zu 
entrichten ; 
c) die auf jedes Gesellschaftstiertfallende Jahresumlage 
zu bezahlen : 
d) die arf sie fallenden Wahlen wenigstens für eine Amts- 
periode anzunehmen.
	        

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