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Mitgliedschaft.
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Mitglied der Herdebuchgesellschaft kann jeder unbeschol-
tene, in Liechtenstein wohnende Landwirt werden, welcher
herdebuchfähiges Vieh besitt.
8 3.
Die Mitgliedschaft geht verloren bei Nichterfüllung
der statutenmäßigen Verpflichtungen, ferner, wenn Mitglieder
in betrügerischer Absicht die Gesellschaft zu schädigen suchen
oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren.
“Tm Todesfalle erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf
des Rechnungsjahres. Außerdem stet den Mitgliedern
na< Ablauf einer vierjährigen Mitgliedschaft der Austritt
aus der Gesellschaft am Ende des Rechnungsjahres nach
rechtzeitiger schriftlicher Aufkündigung frei, doh muß die
Kündigung wenigstens 3 Monate vor Jahresschluß erfolgen.
Rechts und Pflichten.
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Die M“<alieder der Herdebuchgesellschaft sind berechtigt,
bei allen Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung
zu stimmen
Dagegen sind die Mitglieder verpflichtet :
a) den gegenwärtigen Statuten, sowie den Beschlüssen
und Interessen der Gesellschaft nicht zuwider zu handeln;
b) für jedes eingeschriebene Tier die Aufnahmsgebühr zu
entrichten ;
c) die auf jedes Gesellschaftstiertfallende Jahresumlage
zu bezahlen :
d) die arf sie fallenden Wahlen wenigstens für eine Amts-
periode anzunehmen.