Volltext: Statuten der liechtensteinischen landschäftlichen Herdebuch-Gesellschaft

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“agegen räumt der landwirtschaftliche Verein der Herde- 
buchabteilung Sitz und Stimme im Bereinsau3schusje wie 
die übrigen Abteilungen ein; ferner steht das Organ des 
[andwirtschaftlichen Vereins allen Publikationen der Herde- 
buchgesellschaft unentgeltlich offen. 
Bu ex 1006. 
Vorstehende Statuten werden hiemit behördlich genehmigt. 
Fürstliche Regierung 
Vaduz, am 20. Februar 1006. 
v. Zu der Maur, 
fftl, Kabinetsrat. 
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