Volltext: Statuten der liechtensteinischen landschäftlichen Herdebuch-Gesellschaft

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Das XHerdobuch. 
E22. 
Das Herdebuch ist das Grundbuch für die hierländische 
Braunviehrasse. <n demselben sind für jedes einzelne Zucht- 
tier alle über die Abstammung und über die Leistungs- 
fähigkeit Aufschluß erteilenden Angaben zu sammeln. 
Mit dem Eintragen in das Herdebuch sind die be- 
treffenden Tiere als Herdebuchtiere der hnechtensteinischen 
Braunviehrasse erklärt ; es werden Stammlisten ausgefertigt 
und an die betreffenden Lokalherdebuchführer hinausgegeben. 
Veber alle in das Herdebuch aufgenommenen Tiere 
werden auf Wunsch der Besitzer Scheine ausgestellt, welche 
die Aufnahme in da38 Herdebuch und die eingetragenen 
Eigenschaften bestätigen. 
0 23. 
Tades Kerdebuchtier ik mit dem Brennmal L. H. 
(Liechtenst. &erdebuch) und der laufenden Hordobuchnummer 
in Gegenwart der Cryortenkommission durch * »rnbrand zu 
bezeichnen. Außerdem erhalten vie von den “ „rdebuchtieren 
fallenden Kälber *"Frmarken mit fortlaufender I?ummer. 
Die Anbringung der Ihrmarken aoschießt durch die Lokal- 
herdebuchführer, welche hierüber ein eigenes Register führen. 
Die von den Herdebuchtieren fallenden Kälber müssen 
pätestens 2 Tage nach deren Geburt dem Lokalherdebuch- 
Führer angezeigt werden. 
Alles Nähere über die Einrichtung des Herdebuches 
und die damit zusammenhängerden weiteren Bestimmungen 
wird der Ausschuß in einem besonderen Regulativ festsetzen. 
Streitigkeiten. 
3.24. 
Alle Otreitigkeiten über den Sinn einzelner Bestim- 
munocen der Statuten, sowie spätere Generalversäammlungs- 
beschlüsse werden dnrc< die Generalversammlung entschieden;
	        

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