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8 18.
Die ausführenden Organe werden für ihre Mühe-
waltung entsprechend entschudigt. Ueber die Höhe der Ent-
schädigung entscheidet der Ausschuß.
S 19.
Te Generalversammlung findet in der Regel einmal
im Jar» statt. + * derselben wird dx Ausschuß über die
Tätiok.-t während d23 Verein3jahres Bericht erstatten und
die Sahre3rechnung legen. Außerdem können jeder Zeit
Generalversammlung“ * einberufen werden, und ist der
Dbmann dazu v-ry ichtet, wenn der Ausschuß oder ein
Dritteil der Gesey<gaftsmitglieder darauf antragen. Die
Einladung zur Generalversammlung geschieht durch den
Obmann unter Angabe der Tage3ordnur.
Jeder Zuchtbezirk it verpflic“tet, wenigstens 10 Prozent
seiner Mitgliederanzahl an 1 > Generalvcrsammlung zu
entsenden, widrigenfalls sämtliche Mitglieder des betreffenden
Zuchtbezirks je mit einer Krone aht werden. Die General-
versammlung it in jedem Falle boschlußfähig und entscheidet
mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 1D.
Jedes Gesellschaftsmitglied ist stimm- und wahlberech-
tigt. Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Alle
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder auf Antrag durch
Akklamation nach absoluter Stimmenmehrheit ; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet da38-Lo3.
S8 21.
T-» VLeschlußfassung der Generalversammlung unter-
liegen alle Gegenstunv*, welche nicht ausdrücklich dem Aus-
schusse zugewiesen find.
* zer die Be/chlüsse der Generalversammlung wird
ebenfads ein Protoko1 geführt, welches nach Ablesen und
Genehmigung vom Obmann und Scriftführer zu unter-
zeichnen ist.