Volltext: Statuten der liechtensteinischen landschäftlichen Herdebuch-Gesellschaft

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8 18. 
Die ausführenden Organe werden für ihre Mühe- 
waltung entsprechend entschudigt. Ueber die Höhe der Ent- 
schädigung entscheidet der Ausschuß. 
S 19. 
Te Generalversammlung findet in der Regel einmal 
im Jar» statt. + * derselben wird dx Ausschuß über die 
Tätiok.-t während d23 Verein3jahres Bericht erstatten und 
die Sahre3rechnung legen. Außerdem können jeder Zeit 
Generalversammlung“ * einberufen werden, und ist der 
Dbmann dazu v-ry ichtet, wenn der Ausschuß oder ein 
Dritteil der Gesey<gaftsmitglieder darauf antragen. Die 
Einladung zur Generalversammlung geschieht durch den 
Obmann unter Angabe der Tage3ordnur. 
Jeder Zuchtbezirk it verpflic“tet, wenigstens 10 Prozent 
seiner Mitgliederanzahl an 1 > Generalvcrsammlung zu 
entsenden, widrigenfalls sämtliche Mitglieder des betreffenden 
Zuchtbezirks je mit einer Krone aht werden. Die General- 
versammlung it in jedem Falle boschlußfähig und entscheidet 
mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
2 1D. 
Jedes Gesellschaftsmitglied ist stimm- und wahlberech- 
tigt. Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Alle 
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder auf Antrag durch 
Akklamation nach absoluter Stimmenmehrheit ; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet da38-Lo3. 
S8 21. 
T-» VLeschlußfassung der Generalversammlung unter- 
liegen alle Gegenstunv*, welche nicht ausdrücklich dem Aus- 
schusse zugewiesen find. 
* zer die Be/chlüsse der Generalversammlung wird 
ebenfads ein Protoko1 geführt, welches nach Ablesen und 
Genehmigung vom Obmann und Scriftführer zu unter- 
zeichnen ist.
	        

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