Volltext: Protokoll über den gemeinschaftlichen Wuhraugenschein am Rhein längs dem Fürstenthum Liechtenstein und dem St. gallischen Bezirk Werdenberg

Dammes höhern Orts verwendet hat, so wäre die ganze Baute 
sicherlich auch unterblieben. 
Auf höhern Befehl hat die Wemeinde dann-später doh.die 
Dammbaute noc< eine Stre>e weit nach Ausste>ung vollführt 
und wird nun, bei eingetretener günstiger Jähreszeit nicht unter- 
lassen, dieselbe so weit fortzuführen; daß der obgenannte un- 
erlaubte Anschluß an den alten Damm beseitigt werden kann, 
ohne daß deßwegen die Gemeinde Buchs weiterer Gefährde aus- 
gesetzt zu sein besorgen muß. 
Die Fortsezung dieses Dammes nach. der stattgefundenen 
Aussteung darf aber nichtnur als Wunsch angesehen werden, 
sondern es muß hier die wirkliche Aufforderung ausgesprochen 
werden. Die Regierung hat übrigens verfügt. 
Die Verwaltung von Buchs hat auchbereits ihre Bereit- 
willigfeit für Erstellung.des Dammes schriftlich abgegeben; da- 
ran aber die Frage quasi a's Bedingung geknüpft, ob es nicht 
zweckdienlich wäre , die Materialgruben für den Damm hinter 
demselben zu einem Kaffäl" zur Ableitung von Hinterwasser zu 
benützen. 
Es ist dem mit der Untersuchung und Beantwortung dieser 
Frage Beauftragten inzwischen nicht die nöthige-Zeit gegeben 
gewesen /jept shon ein entschiedenes Urtheil abzugeben. Vor 
der Hand glaubt derselbe sehr vor solchen unüberlegten Hand- 
lungen warnen zu sollen, 
Die. Lage , wo der Binnendamm zu stehen kommen soll, ist 
zu hoch geaenüber "dem hinterliegenden Lande und zu niedrig 
gegenüber auch nur dem kleinen und mittlern Wasserstände des 
Rheins, der in der Regel-auf der größern Stre>e des; Buchser 
Gebietes immer mit seiner ganzen Wucht auf diesem Ufer liezt, 
als daß ein günstiger Erfolg mit Sicherheit voraus verkündet
	        

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