Volltext: Gutachten des Bauleiters der internat. Rheinregulierung k.k. Baurates F. Krapf über die Zulässigkeit der Ableitung der liechtenst. Binnengewässer auf öster. Gebiet

troffene Gemeinde Altenstadt einen völlig ablehnenden Standpunkt dem vorliegenden Projekte 
gegenüber einnimmt. 
Gesetzt übrigens den Fall, der Antrag Liechtensteins würde staatlicherseits auch einiger Rechtliche 
Freundlichkeit begegnen, so würde doch niemals eine Hoffnung, das Projekt durchführen zu Frage. 
können, bestehen. Und zwar scheitert die Hoffnung an dex durchaus ablehnenden Haltung 
der beteiligten Bevölkerung Vorarlbergs, gegen deren Willen die Grundablösung nicht durch 
geführt werden fann, weil meiner Ansicht nach die gesetzliche Grundlage hiefür mangelt. 
Denn, daß einem fremden Lande zur Ausführung eines lediglich in seinem Interesse liegen- 
den Werkes das ExpropriationSrecht zustünde, kann niemand im Ernste behaupten. (Es 
müßte also der österreichische Staat die Angelegenheit als seine eigene behandeln und da 
stünden zwei Wege offen. Der eine wäre der, daß dem mit dem Fürstentum Liechtenstein 
abzuschließenden Vertrage durch eine Vox!age an den Landtag oder Reichstag Gesetzeskraft 
verliehen werde. Der Landtag würde aber voraussichtlich die Vorlage einmütig ablehnen 
und nicht viel anders wäre das Schiksal im Reichsrate, der gegen den ausgesprochenen 
Willen der Vorarlbero2x Abgeordneten dem Lande die Bürde nicht aufhalsen würde. Der 
zweite Weg fände sich, wenn der Staat das Unternehmen wie jeden andern vom Staate 
ausgeführten Bau behandeln möchte. Aber auch in diesem Falle stünde dem Staate das 
Fnteignung3rec<t nur dann zu, wenn e3 sich um öffentliche Interessen howdolt, was aus 
dem 8 48 des W. R. G. und 8 365 a. b. G. BR. unzweifelhaft hervorgeht. Ein öffentliches 
Interesse läßt sich aber nicht nachweisen und stellt sich das Anternehmen auch von der re<t- 
lichen Seite bekrachtet, einfa<ß als undurchführbar heraus. 
Der allfällige Hinweis, daß auch in den 40er Jahren die österreichische Neqierung troß 
des Wider*“ruches dor Banaser Veovölkerung die von Liechtenstein gewollte leitung des 
Ruggeller Mühlbaches bewilligte und die Ausführung durchsetzte, vermöchte die obige Beweis- 
führung durchaus nicht zu erschüttern, da es sich damals nicht allein um die Ableitung des 
Mühlbaches, sondern auch um die für Bangs dringend notwendige Korrektion des Rheins 
handelte, zu der Liechtenstein nur unter der Bedingung der Ableitung des Ruggeller Baches 
die Hand geboten hat. Auch bezüglich der Dammfrage war die Sicherheit von Bangs nach 
der Bachableitung beis“x gewährleistet als früher. 
Damit wäre ich am Sclusse meiner Ausführungen angelangt. I< kann übrigens 
nicht verschweigen, daß, so weit ich die Verhältnisse kenne, die fürstlich liechtensteinische 
Regierung sich vom Rückstau des Rheins oberhalb Bendern auch in anderer Weise und mit 
weit weniger Kosten befreien kann und daß es möglich ist, eine allen billigen Anforderungen 
entsprechende Entwässerung der versumpften Thalebene durchzuführen, ohne dem Nachbar- 
staate zuzumuten, daß er eine Ortschaft völlig preiSgebe und ohne schließlich auch die eigene 
Ortschaft Ruggell arg zu schädigen; denn es steht außer Zweifel, daß, wennn einmal das 
Rinnsal auf österr. Gebiet aufgelandet wäre, der Auflandungsprozeß sich auch weiter thal- 
aufwärts erstre>en würde. 
Bregenz, am 13. November 1900. 
R. Kk. Rheinbauieitung: 
“.. Krapf m. p.,, k. k. Baurat.
	        

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