Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

teils zusammenfassendes, teils ergänzendes Überein- 
kommen (L. G. Bl. Nr. 4) abgeschlossen worden, 
mittels welchem die Führung des genannten Dienstes, 
unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte des 
souveränen Fürsten von Liechtenstein, der k. k. öster- 
reichischen Postverwaltung übertragen wird; dieses 
Übereinkommen bestimmt unter anderem folgendes: 
Die Post-, Telegraphen- und Telephonanstalten im 
Fürstentume Liechtenstein sind als gemeinschaft- 
liche anzusehen sowie ‚als k. k. österreichische und 
fürstlich liechtensteinische und mit den beiderseitigen 
Wappen zu bezeichnen. Die das Post-, Telegraphen- 
und Telephonwesen betreffenden österreichischen Vor- 
schriften und die Verträge mit fremden Ländern haben 
im Fürstentume Liechtenstein in gleicher Weise wie 
im österreichischen Kronlande Vorarlberg zu gelten. 
Zur Verwendung im Fürstentume Liechtenstein werden 
eigene Frankomarken (und zwar vorläufig zu 5, 10 
und 25 4A) ausgegeben, neben welchen die österreichi- 
schen Postwertzeichen Geltung haben. Bezüglich der 
Organe des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes 
gelten ähnliche Bestimmungen wie hinsichtlich der 
Organe des Zolldienstes (vgl. S. 79). Von dem Über- 
schuß aus dem Erträgnis des Post-, Telegraphen- und 
Telephonbetriebes im Fürstentume Liechtenstein wird 
ein auf Grund des Durchschnittsergebnisses mehrerer 
Jahre ermitteltes Pauschale (gegenwärtig 10.000 K) 
von Österreich an Liechtenstein abgeführt. Das Über- 
einkommen ist zunächst für die Zeit bis 1920 abge- 
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