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und Scheidemünzen nach ihrem vollen Wert im Fürsten-
tume gesetzlichen Umlauf.
Der damals in der vertragsmäßigen Anzahl von
1920 Stück ausgeprägte Ein-Vereinstaler trägt auf
der Aversseite das Brustbild des Fürsten, darunter den
Buchstaben A (Wien), mit der Umschrift: „Johann II.
Fürst zu Liechtenstein,“ auf der Reversseite aber das
fürstliche Wappen mit der Umschrift: „Ein Vereins-
thaler — XXX Ein Pfund fein,“ darunter die Jahres-
zahl 1862. Der Rand ist glatt und enthält in ver-
tiefter Schrift den Wahlspruch: „Klar und fest.“
Mit dem Gesetze vom 17. August 1900 (L. G. Bl.
Nr. 2) wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1901 die
Kronenwährung als ausschließliche gesetzliche Landes-
währung (an Stelle der bisherigen österreichischen
Währung) festgesetzt. Die Kronenwährungsmünzen
liechtensteinischen Gepräges sind nach Maßgabe der
denselben durch das Gesetz vom 8. August 1898
L. G. Bl. Nr. 2) eingeräumten Zahlkraft bei allen
Zahlungen, welche in Landeswährung erfolgen, an-
zunehmen. Das nämliche gilt auch bis auf weiteres
von den Kronenwährungsmünzen österreichischen und
jenen ungarischen Gepräges. Es sind demnach die
beiden letzteren Kronenwährungsmünzen den Liechten-
steinischen gleichwertig, d. h. sie werden im Fürsten-
tume bei allen Zahlungen gleich den Landesmünzen
angenommen.
Ausgeprägt wurden im Jahre 1898 und 1899
Ein- und Fünfkronenstücke in Silber, dann Zehn-