Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

Mit dem Gesetze vom 26. Dezember 1906 (L. G. Bl. 
Nr. 2, Jahrg. 190%) wurden Bestimmungen getroffen, 
nach welchen die im Lande zugelassenen Feuer- 
yersicherungsgesellschaften zu den Kosten der Feuer- 
wehren in Liechtenstein, sowie zur Unterstützung von 
im Dienste verunglückten Feuerwehrmännern und 
von Hinterbliebenen derselben einen jährlichen Bei- 
trag von zwei Prozent der während des betreffenden 
Kalenderjahres erzielten Bruttoprämieneinnahme für 
in Liechtenstein gegen Feuersgefahr versicherte Ob- 
jekte zu leisten haben. 
Münzen, Maße und Gewichte, Post- und 
Telegraphenwesen. 
Das Fürstentum gehörte früher dem Deutschen 
Münzvereine an, für den die Bestimmungen des 
Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 maßgebend 
waren. 
Nach diesem Vertrage war zufolge fürstlicher 
Verordnung vom 3. Dezember 1858 der 45 £fl.- Fuß 
vom 1. Jänner 1859 angefangen der alleinige gesetz- 
liche Münz- und Rechnungsfuß und die Grundlage 
der gesetzlichen Landesrechnung des Fürstentums. 
Es wurden jedoch damals — mit Ausnahme des 
Vereinstalers — keine Landes- und Scheidemünzen 
ausgeprägt, sondern es hatten die in Österreich nach 
dem kaiserlichen Patente vom 19. September 1857 
in Österreichischer Währung ausgeprägten Landes- 
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