Mit dem Gesetze vom 26. Dezember 1906 (L. G. Bl.
Nr. 2, Jahrg. 190%) wurden Bestimmungen getroffen,
nach welchen die im Lande zugelassenen Feuer-
yersicherungsgesellschaften zu den Kosten der Feuer-
wehren in Liechtenstein, sowie zur Unterstützung von
im Dienste verunglückten Feuerwehrmännern und
von Hinterbliebenen derselben einen jährlichen Bei-
trag von zwei Prozent der während des betreffenden
Kalenderjahres erzielten Bruttoprämieneinnahme für
in Liechtenstein gegen Feuersgefahr versicherte Ob-
jekte zu leisten haben.
Münzen, Maße und Gewichte, Post- und
Telegraphenwesen.
Das Fürstentum gehörte früher dem Deutschen
Münzvereine an, für den die Bestimmungen des
Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 maßgebend
waren.
Nach diesem Vertrage war zufolge fürstlicher
Verordnung vom 3. Dezember 1858 der 45 £fl.- Fuß
vom 1. Jänner 1859 angefangen der alleinige gesetz-
liche Münz- und Rechnungsfuß und die Grundlage
der gesetzlichen Landesrechnung des Fürstentums.
Es wurden jedoch damals — mit Ausnahme des
Vereinstalers — keine Landes- und Scheidemünzen
ausgeprägt, sondern es hatten die in Österreich nach
dem kaiserlichen Patente vom 19. September 1857
in Österreichischer Währung ausgeprägten Landes-
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