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Das aktive und passive Wahlrecht genießen alle
großjährigen Gemeindebürger und niedergelassenen
Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche nicht
nach Vorschrift des Gesetzes vom 8. August 1898
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; Personen, welche
in. Armenverpflegung stehen, und Frauenspersonen
haben kein Wahlrecht. Die Wahlberechtigten bilden
nur einen einzigen Wahlkörper.
Für gewisse Angelegenheiten ist die Beschluß-
fassung durch einen fallweise zu wählenden ver-
stärkten Gemeinderat und für andere dagegen die
Beschlußfassung durch die Gemeindeversammlung
vorgeschrieben.
Dem verstärkten Gemeinderate, der aus den
Funktionären des ständigen Gemeinderates und aus
einer gleichen Anzahl von fallweise durch die Ge-
meindeversammlung gewählten Mitgliedern besteht,
kommt hauptsächlich die Beschlußfassung über Füh-
rung von Rechtsstreitigkeiten, über die Notwendig-
keit von Darlehen und über die Ausarbeitung oder
Abänderung yon Statuten, betreffend Benützung des
Gemeindebodens, zu.
Soweit Gemeindeangelegenheiten nicht der Ent-
scheidung der Gemeindeversammlung oder des ver-
stärkten Gemeinderates zugewiesen sind und soweit
sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vom
Ortsvorsteher oder vom Kassier selbständig zu er-
ledigen sind, unterliegen sie der Beschlußfassung des
ständigen Gemeinderates. Jede von der Gemeinde-