Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

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Das aktive und passive Wahlrecht genießen alle 
großjährigen Gemeindebürger und niedergelassenen 
Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche nicht 
nach Vorschrift des Gesetzes vom 8. August 1898 
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; Personen, welche 
in. Armenverpflegung stehen, und Frauenspersonen 
haben kein Wahlrecht. Die Wahlberechtigten bilden 
nur einen einzigen Wahlkörper. 
Für gewisse Angelegenheiten ist die Beschluß- 
fassung durch einen fallweise zu wählenden ver- 
stärkten Gemeinderat und für andere dagegen die 
Beschlußfassung durch die Gemeindeversammlung 
vorgeschrieben. 
Dem verstärkten Gemeinderate, der aus den 
Funktionären des ständigen Gemeinderates und aus 
einer gleichen Anzahl von fallweise durch die Ge- 
meindeversammlung gewählten Mitgliedern besteht, 
kommt hauptsächlich die Beschlußfassung über Füh- 
rung von Rechtsstreitigkeiten, über die Notwendig- 
keit von Darlehen und über die Ausarbeitung oder 
Abänderung yon Statuten, betreffend Benützung des 
Gemeindebodens, zu. 
Soweit Gemeindeangelegenheiten nicht der Ent- 
scheidung der Gemeindeversammlung oder des ver- 
stärkten Gemeinderates zugewiesen sind und soweit 
sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vom 
Ortsvorsteher oder vom Kassier selbständig zu er- 
ledigen sind, unterliegen sie der Beschlußfassung des 
ständigen Gemeinderates. Jede von der Gemeinde-
	        

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