Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

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Gemeindeverwaltung. 
Die Gemeindeverfassung beruht auf dem Ge- 
meindegesetze vom 24. Mai 1864, welches durch 
mehrere nachträgliche Gesetze ergänzt und abge- 
ändert wurde. 
In jeder Gemeinde besteht ein ständiger Ge- 
meinderat als beschließendes und überwachendes Or- 
gan, an dessen Spitze der Ortsvorsteher als verwal- 
tendes und vollziehendes Organ steht, welchem zur 
Besorgung des Rechnungswesens und der Kassa- 
geschäfte ein Gemeindekassier beigegeben ist. Die 
Mitglieder des Gemeinderates werden in der Ge- 
meindeversammlung gewählt, welche von den stimm- 
berechtigten Bürgern und niedergelassenen Staats- 
bürgern gebildet wird. Die Teilnahme an der Ge- 
meindeversammlung ist obligatorisch. 
Der Gemeinderat besteht aus dem Ortsvorsteher, 
dem Gemeindekassier und je nach der Bevölkerungs- 
zahl der betreffenden Gemeinde aus mindestens drei 
und höchstens sieben Mitgliedern, und wird auf drei 
Jahre gewählt. Diese Funktionäre haben aus ihrer 
Mitte ‚einen Ortsvorsteherstellvertreter zu wählen. 
Ortsvorsteher und Kassier, welche ebenso wie der 
Ortsvorsteherstellvertreter in Eid genommen werden, 
haben Anspruch auf einen fixen Gehalt, dessen Aus- 
maß durch Gesetz vom 29. September 1900 fest- 
gelegt wurde, während das Amt der übrigen Ge- 
meinderatsmitglieder unentgeltlich ist.
	        

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