Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

66 
der Regierung, insofern diese nach dem Gesetze nicht 
endgültig erflossen sind. 
4. Die fürstliche Buchhaltung zu Butscho- 
witz (in Mähren), welche für den gesamten fürst- 
lichen Privatbesitz als Rechnungszensurstelle fungiert, 
ist auch die Revisionsbehörde für die Landes- 
und öffentlichen Fondsrechnungen. 
b) Justizbehörden. 
Die Gerichtsbarkeit im Fürstentume, dessen Ein- 
richtungen auf dem Gebiete der Rechtspflege tunlichst 
in Übereinstimmung mit den österreichischen Ein- 
richtungen gehalten werden, wird ausgeübt: 
1. in erster Instanz durch das Landgericht in 
Vaduz, 
2. in zweiter Instanz durch das fürstliche Appel- 
lationsgericht in Wien‘) und 
3. in dritter Instanz durch das k. k. österr. Ober- 
Jlandesgericht in Innsbruck (als oberster Gerichtshof). 
Es würde hier zu weit führen, im einzelnen auf 
die instanzmäßigen Kompetenzen einzugehen; nur so 
viel mag erwähnt werden, daß die Urteilsfällung über 
Verbrechen durch das Landgericht als Kriminalgericht 
bei kollegialer Besetzung desselben mit drei geprüften 
rechtskundigen Richtern und zwei beeideten Laien- 
richtern (Schöffen) geschieht und daß die Ergänzung 
des Spruchkollegiums mit rechtskundigen Richtern 
') Siehe den Status des fürstl. Appellationsgerichtes, S. 12.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.