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ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, von welchen eines-
der oberen und eines der unteren Landschaft an-
gehört; für jedes der zwei Mitglieder wird ein Ersatz-
mann gewählt.
Die Gesetze werden im Namen des Landesfürsten
unter Gegenzeichnung des verantwortlichen Regie-
rungschefs durch das mit fürstlicher Verordnung
vom 20. Juni 1863 eingeführte Landesgesetzblatt,
in dem auch wichtigere Verordnungen erscheinen,
kundgemacht *).
Die gegenwärtige Einrichtung der Landes-
behörden beruht auf der fürstlichen Organisations-
verordnung vom 31. Mai 1871. Die Behörden des
Landes teilen sich in Administrativ- und Justizbehörden.
a) Administrativbehörden.
Die Administrativgeschäfte des Fürstentums wer-
den 1. von der Regierung, bzw. dem Landesverweser,
2. vom Landesschulrate, 3. von der politischen Rekurs-
instanz und 4. von der Buchhaltung besorgt.
1. Der Landesverweser ist Chef der Re-
gierung und des Landesschulrates und besitzt Minister-
verantwortlichkeit. Die Regierung ist die Verwaltungs-
behörde im Lande, hat ihren Amtssitz in Vaduz und
1) Im 1., 3., 4. und 12. Bande des „Jahrbuches des histo-
rischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein“ schildert
Dr. Albert Schädler in sehr ausführlicher Weise die Tätigkeit
des Liechtensteinischen Landtages während der ersten fünfzig
Jahre des Bestandes der Verfassung.