Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

64 
ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, von welchen eines- 
der oberen und eines der unteren Landschaft an- 
gehört; für jedes der zwei Mitglieder wird ein Ersatz- 
mann gewählt. 
Die Gesetze werden im Namen des Landesfürsten 
unter Gegenzeichnung des verantwortlichen Regie- 
rungschefs durch das mit fürstlicher Verordnung 
vom 20. Juni 1863 eingeführte Landesgesetzblatt, 
in dem auch wichtigere Verordnungen erscheinen, 
kundgemacht *). 
Die gegenwärtige Einrichtung der Landes- 
behörden beruht auf der fürstlichen Organisations- 
verordnung vom 31. Mai 1871. Die Behörden des 
Landes teilen sich in Administrativ- und Justizbehörden. 
a) Administrativbehörden. 
Die Administrativgeschäfte des Fürstentums wer- 
den 1. von der Regierung, bzw. dem Landesverweser, 
2. vom Landesschulrate, 3. von der politischen Rekurs- 
instanz und 4. von der Buchhaltung besorgt. 
1. Der Landesverweser ist Chef der Re- 
gierung und des Landesschulrates und besitzt Minister- 
verantwortlichkeit. Die Regierung ist die Verwaltungs- 
behörde im Lande, hat ihren Amtssitz in Vaduz und 
1) Im 1., 3., 4. und 12. Bande des „Jahrbuches des histo- 
rischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein“ schildert 
Dr. Albert Schädler in sehr ausführlicher Weise die Tätigkeit 
des Liechtensteinischen Landtages während der ersten fünfzig 
Jahre des Bestandes der Verfassung.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.