Über die Dienstprüfungen der Lehrpersonen
sind mit den im Landesgesetzblatte verlautbarten
Verordnungen vom 8. Mai 1899, bzw. 23. November
1900, genaue Vorschriften erlassen worden. Zur Er-
Jangung einer definitiven Lehrstelle in L. ist er-
forderlich, daß sich der Kandidat nach den mit gutem
Ergebnisse an einem öffentlichen Lehrerseminare
zurückgelegten Berufsstudien durch zwei Jahre pro-
visorisch im Schuldienste verwenden lasse und hierauf
die Lehrbefähigungsprüfung, welche auch Orgelspiel
und Gesang umfaßt, vor der von der Landesschul-
behörde bestellten Prüfungskommission mit Erfolg ab-
lege; die Erlangung der ersten Quinquennalzulage für
definitiv angestellte Lehrer ist von der entsprechenden
Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig.
Die Lehrer sind verpflichtet, über Verlangen
der Schulgemeinden den Organistendienst in den
Kirchen zu übernehmen; die Bestimmungen für Ver-
sehung dieses Dienstes sind durch mehrere Verord-
nungen, insbesondere durch jene vom 12. März und
vom 15. Dezember 1891 geregelt.
Zur weiteren Fortbildung des Lehrpersonals
wurde im Jahre 1906 eine Landeslehrerbibliothek
ins Leben gerufen, deren Statuten mit Verordnung
vom 19. Juni 1906, L. G. Bl. Nr. 3, erlassen wurden.
Über die Beschaffenheit und Einrichtung der
Schulgebäude trifft die Verordnung vom 3. Oktober
1890 eingehende Anordnungen.
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