Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

Über die Dienstprüfungen der Lehrpersonen 
sind mit den im Landesgesetzblatte verlautbarten 
Verordnungen vom 8. Mai 1899, bzw. 23. November 
1900, genaue Vorschriften erlassen worden. Zur Er- 
Jangung einer definitiven Lehrstelle in L. ist er- 
forderlich, daß sich der Kandidat nach den mit gutem 
Ergebnisse an einem öffentlichen Lehrerseminare 
zurückgelegten Berufsstudien durch zwei Jahre pro- 
visorisch im Schuldienste verwenden lasse und hierauf 
die Lehrbefähigungsprüfung, welche auch Orgelspiel 
und Gesang umfaßt, vor der von der Landesschul- 
behörde bestellten Prüfungskommission mit Erfolg ab- 
lege; die Erlangung der ersten Quinquennalzulage für 
definitiv angestellte Lehrer ist von der entsprechenden 
Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig. 
Die Lehrer sind verpflichtet, über Verlangen 
der Schulgemeinden den Organistendienst in den 
Kirchen zu übernehmen; die Bestimmungen für Ver- 
sehung dieses Dienstes sind durch mehrere Verord- 
nungen, insbesondere durch jene vom 12. März und 
vom 15. Dezember 1891 geregelt. 
Zur weiteren Fortbildung des Lehrpersonals 
wurde im Jahre 1906 eine Landeslehrerbibliothek 
ins Leben gerufen, deren Statuten mit Verordnung 
vom 19. Juni 1906, L. G. Bl. Nr. 3, erlassen wurden. 
Über die Beschaffenheit und Einrichtung der 
Schulgebäude trifft die Verordnung vom 3. Oktober 
1890 eingehende Anordnungen. 
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