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Sämtliche Wälder des Landes stehen unter
Oberaufsicht der Regierung und des ihr unterstellten
Forstamtes, welchem die Durchführung aller auf
den Wald bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
und insbesondere auch alljährlich die Anzeichnung
der in den Gemeinde- und Genossenschaftswäldern
zu schlagenden Hölzer, sowie die Verfassung der
Waldkulturspläne, die Bestimmung der Holztransport-
wege, der Vormerk über die Holzausfuhr und die
Teilnahme an den Rüfekommissionen obliegt.
Jede Gemeinde ist zur Erziehung des für die
Aufforstungen im Gemeindewalde : notwendigen
Pflanzenmaterials verpflichtet. Außerdem besteht eine
unter der direkten Leitung des Forstamtes stehende,
vom Lande erhaltene Waldbaumschule, aus welcher
das Pflanzenmateriale um mäßige Preise an die
Gemeinden und Privatwaldbesitzer abgegeben wird.
Zur Beaufsichtigung der Gemeinde-, Genossen-
schafts-, Pfrund- und Privatwälder sind 14 beeidete
Aufseher bestellt, deren Rechte und Pflichten durch
Gesetz vom 24. Jänner 1903 (mit welchem die 88 3,
4,5, 23, 28 und 35 der Waldordnung vom 8. Oktober
1865 abgeändert wurden) genau umschrieben sind.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes trägt
das Land zu den auf einheitlicher Grundlage ge-
regelten Besoldungen der Waldaufseher 25%, bei
und ist die fürstliche Regierung ermächtigt, den
Gemeinden bei Anlage entsprechender Holzausfuhrs-
wege oder sonstigen hervorragenden Leistungen auf