Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

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Sämtliche Wälder des Landes stehen unter 
Oberaufsicht der Regierung und des ihr unterstellten 
Forstamtes, welchem die Durchführung aller auf 
den Wald bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen 
und insbesondere auch alljährlich die Anzeichnung 
der in den Gemeinde- und Genossenschaftswäldern 
zu schlagenden Hölzer, sowie die Verfassung der 
Waldkulturspläne, die Bestimmung der Holztransport- 
wege, der Vormerk über die Holzausfuhr und die 
Teilnahme an den Rüfekommissionen obliegt. 
Jede Gemeinde ist zur Erziehung des für die 
Aufforstungen im Gemeindewalde : notwendigen 
Pflanzenmaterials verpflichtet. Außerdem besteht eine 
unter der direkten Leitung des Forstamtes stehende, 
vom Lande erhaltene Waldbaumschule, aus welcher 
das Pflanzenmateriale um mäßige Preise an die 
Gemeinden und Privatwaldbesitzer abgegeben wird. 
Zur Beaufsichtigung der Gemeinde-, Genossen- 
schafts-, Pfrund- und Privatwälder sind 14 beeidete 
Aufseher bestellt, deren Rechte und Pflichten durch 
Gesetz vom 24. Jänner 1903 (mit welchem die 88 3, 
4,5, 23, 28 und 35 der Waldordnung vom 8. Oktober 
1865 abgeändert wurden) genau umschrieben sind. 
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes trägt 
das Land zu den auf einheitlicher Grundlage ge- 
regelten Besoldungen der Waldaufseher 25%, bei 
und ist die fürstliche Regierung ermächtigt, den 
Gemeinden bei Anlage entsprechender Holzausfuhrs- 
wege oder sonstigen hervorragenden Leistungen auf
	        

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