Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtensteinsche Güterbesitz

tiger dolomitischer Kalke der obersten alpinen Trias. 
An geologisch interessanten Erscheinungen ist Liechten- 
stein reich. Unter dem Kalkgestein zeichnet sich der 
Hauptdolomit als Ursprungsstätte der „Rüfen“ aus. 
Seine Brüchigkeit gibt Veranlassung zu zahlreichen 
Geröllschutthalden, deren Material bei anhaltenden 
oder heftigen Regengüssen nicht selten in Bewegung 
gerät und lawinenartig abstürzt. 
In Liechtenstein sind die bösen Folgen solcher 
Abrutschungen leider nur zu wohl bekannt, da das 
Rüfengeschiebe nicht selten fruchtbare Gründe be- 
deckt und ganze Wälder niederreißt. Hier heißt es 
also schon beim Entstehen solcher Abrutschungen eine 
Weiterverbreitung zu verhindern, und in richtiger 
Würdigung der Gefahr wurde am 23. September 1871 
das Gesetz über Rüfeschutzbauten erlassen. Dieses be- 
stimmt, daß jene Rüfen, welche allgemeinen Schaden 
und Nachteil verursachen oder zu verursachen drohen, 
nach Möglichkeit verbaut werden sollen, und daß alle 
Arbeiten zum Zwecke der Verbauung der Rüfen die 
Anordnung, bzw. vorgängige Zustimmung der Re- 
gierung. bedingen. Dürch das Nachtragsgesetz vom 
22. September 1899 wurde der fürstlichen Regierung 
eine Landesrüfenkommission als Beirat zur Seite ge- 
stellt und für jede Gemeinde, in welcher Rüfen vor- 
kommen, eine Gemeinderüfenkommission eingeführt, 
welcher auch ein von der fürstlichen Regierung er- 
nannter Rüfenaufseher angehört; außerdem wurde be- 
stimmt, daß die Kosten der nach den Weisungen der 
an
	        

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