tiger dolomitischer Kalke der obersten alpinen Trias.
An geologisch interessanten Erscheinungen ist Liechten-
stein reich. Unter dem Kalkgestein zeichnet sich der
Hauptdolomit als Ursprungsstätte der „Rüfen“ aus.
Seine Brüchigkeit gibt Veranlassung zu zahlreichen
Geröllschutthalden, deren Material bei anhaltenden
oder heftigen Regengüssen nicht selten in Bewegung
gerät und lawinenartig abstürzt.
In Liechtenstein sind die bösen Folgen solcher
Abrutschungen leider nur zu wohl bekannt, da das
Rüfengeschiebe nicht selten fruchtbare Gründe be-
deckt und ganze Wälder niederreißt. Hier heißt es
also schon beim Entstehen solcher Abrutschungen eine
Weiterverbreitung zu verhindern, und in richtiger
Würdigung der Gefahr wurde am 23. September 1871
das Gesetz über Rüfeschutzbauten erlassen. Dieses be-
stimmt, daß jene Rüfen, welche allgemeinen Schaden
und Nachteil verursachen oder zu verursachen drohen,
nach Möglichkeit verbaut werden sollen, und daß alle
Arbeiten zum Zwecke der Verbauung der Rüfen die
Anordnung, bzw. vorgängige Zustimmung der Re-
gierung. bedingen. Dürch das Nachtragsgesetz vom
22. September 1899 wurde der fürstlichen Regierung
eine Landesrüfenkommission als Beirat zur Seite ge-
stellt und für jede Gemeinde, in welcher Rüfen vor-
kommen, eine Gemeinderüfenkommission eingeführt,
welcher auch ein von der fürstlichen Regierung er-
nannter Rüfenaufseher angehört; außerdem wurde be-
stimmt, daß die Kosten der nach den Weisungen der
an