Der“St.Gallische“Rheinbewohner“say zwar voraus,
daß der-Bozug von chöhern Grenzzöllen dur< die neue Eid-
genossenschaft zunächst die Grenzbevölferung belästigen werde,
alleiner tröstete-sich-dabei mit dem-Art;-21-der neuen-Bun-
desverfassung, der än seinen hieher gehörigen Bestimmungen
wörtlich lautet 2 “;, Dem (Bunde stcht das Necht zu; im In-
teresse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theils der-
„selben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke
„zu errichten, oder die Errichtung derselben zu unterstützen,
1-Zu diesem Zwee ist er auch befugt ," gegen volle Entschä-
„digung 'das. Recht der. Expropriation geltend zu machen,
„Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Gesetz»
„„Sebung vorbehalten.“
Die im. April, 1847 au den Großen Rath des Kantons
St. Gallen vetitionirenden Rheingemeinden durften jetzt
mit um so mehr Grund annehmen, die neuen Bundesbehör-
den werden, «sobald die Finanzlage des Bundes überhaupt
sichergestellt erscheine ,' die eben angeführte Bestimmung,
um derentwilsen sie und. mit ihnen Tausende in der Eidge-
nossens<haft die Bundesverfassung um so freudiger ange:
nommen haben, für die Sicherung einerseits der Rhein-
grenze, anderseits der dur<.die Niveauverhältnisse der Saars
ebene zwischen (Sargans «und Mels bedrohten Kantone des
Linth- und Limmatgebiets mittelst einer durchgreifenden
Stromregulixuna, zuerst. und so bald als möglich in An-
wendung bringen. Stre erwarteten daher auch, daß ihre
Kantonsregierüng zu diesem Zwecke die Nheinkorrektions-
frage mit exneutem Eifer:zur Hand nehmen , und mit. neuen
Hoffnungen "äuftendlichen“Erfolz durch die wirksamste Mit-
hülfe des Bundes zu gutem Ziele führen werde.
Wirklich hatte die St. Gallische Kantonsregierung schon
während den Vorberathungen der von der Tagsatzung er-