Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

Der“St.Gallische“Rheinbewohner“say zwar voraus, 
daß der-Bozug von chöhern Grenzzöllen dur< die neue Eid- 
genossenschaft zunächst die Grenzbevölferung belästigen werde, 
alleiner tröstete-sich-dabei mit dem-Art;-21-der neuen-Bun- 
desverfassung, der än seinen hieher gehörigen Bestimmungen 
wörtlich lautet 2 “;, Dem (Bunde stcht das Necht zu; im In- 
teresse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theils der- 
„selben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke 
„zu errichten, oder die Errichtung derselben zu unterstützen, 
1-Zu diesem Zwee ist er auch befugt ," gegen volle Entschä- 
„digung 'das. Recht der. Expropriation geltend zu machen, 
„Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Gesetz» 
„„Sebung vorbehalten.“ 
Die im. April, 1847 au den Großen Rath des Kantons 
St. Gallen vetitionirenden Rheingemeinden durften jetzt 
mit um so mehr Grund annehmen, die neuen Bundesbehör- 
den werden, «sobald die Finanzlage des Bundes überhaupt 
sichergestellt erscheine ,' die eben angeführte Bestimmung, 
um derentwilsen sie und. mit ihnen Tausende in der Eidge- 
nossens<haft die Bundesverfassung um so freudiger ange: 
nommen haben, für die Sicherung einerseits der Rhein- 
grenze, anderseits der dur<.die Niveauverhältnisse der Saars 
ebene zwischen (Sargans «und Mels bedrohten Kantone des 
Linth- und Limmatgebiets mittelst einer durchgreifenden 
Stromregulixuna, zuerst. und so bald als möglich in An- 
wendung bringen. Stre erwarteten daher auch, daß ihre 
Kantonsregierüng zu diesem Zwecke die Nheinkorrektions- 
frage mit exneutem Eifer:zur Hand nehmen , und mit. neuen 
Hoffnungen "äuftendlichen“Erfolz durch die wirksamste Mit- 
hülfe des Bundes zu gutem Ziele führen werde. 
Wirklich hatte die St. Gallische Kantonsregierung schon 
während den Vorberathungen der von der Tagsatzung er-
	        

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