Volltext: Denkschrift über den Uferschutz am Rhein und die neuesten Bestrebungen für eine durchgreifende Stromregulirung von Ragaz bis zur Mündung des Rheins in den Bodensee

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Wuhrbäuten (Art. 24, 23, 28), über sein Verfahren in Noth- 
fällen und bei Hochgewässern (Art. 18 u. fp) über die jähr- 
liche Rechnungsstellung in Tezug. auf Alles „was die Kosten 
der Aufsicht , Beschafsung des-Materiäals, Hand= und Spann- 
löhne 2c. betreffen«. Der-Art. 22 verlaugt im Spätherbst, 
im Beijein emes oder: zweier Abgeordneten des Kleinen 
Rathes , einen allgemeinen Rheinwühraugenschein. 
In Bezuz auf die Wuhrkonkurrenz der „hifiter: 
liegenden Gebiete“ schreiben =“ worauf wir.mit'Nach- 
druck aufmerksam machen =- die Art. 19:und 21) ausdrüc- 
lich vor ; daß, wenn in Folge von Hoc<gewässern oder von 
einoetretenen. Veränderungen im -Stromlaufe 
die Wuhren, die Ufer oder die hinterliegenden 
Gegenden überhaupt.;mit;: Schäden bedroht“er- 
scheinen, die nächstgelegenen Gemeinden verbunden seien, 
mit der verfügbaren Mannschaft. Fuhrwerken und Geräthe 
zu Hülfe zu kommen, insofern Mannschast: und Fuhrwerke 
der wuhrpflihtigen Gemeinde zur erforderlichen: Abhülfe 
nicht hinreichen. 
Am? 4.. November 1846 erließ, der Große Rath ein Ge- 
seß über die Korre*fion der “"Binnenzewässer, 
welches unter: andern auch über "die-Ablösung 'von-Wuhr- 
pflichten wichtige Bestimmungen enthält. Dieses Geset, in- 
dem es vorzüugsweiye dur< die“ längst beabsichtigte Korrek- 
tion der in 'de4 Nhein mündenden Berabäc<ße; namentlich der 
Saar „>“ innern Gewässer zwischen Werdenberg und. dem 
Schlauch"vei Lienz, hinsichtlich welcher 4841 und 1842 ein- 
läßliche Bläne auf*enommen wurden , durch die Ableitung 
des Aehelibac<hes in die Güllenaach von der Hoerbru bis an 
dewRank in der Au =hervorgerufen wurde , hängt mit der 
Frage“ einer durc<greifenden Nheinregulirung auf's Engste 
zusammen, und es./ist jest. zu bedauern, -daß dasselbe nicht
	        

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