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Wuhrbäuten (Art. 24, 23, 28), über sein Verfahren in Noth-
fällen und bei Hochgewässern (Art. 18 u. fp) über die jähr-
liche Rechnungsstellung in Tezug. auf Alles „was die Kosten
der Aufsicht , Beschafsung des-Materiäals, Hand= und Spann-
löhne 2c. betreffen«. Der-Art. 22 verlaugt im Spätherbst,
im Beijein emes oder: zweier Abgeordneten des Kleinen
Rathes , einen allgemeinen Rheinwühraugenschein.
In Bezuz auf die Wuhrkonkurrenz der „hifiter:
liegenden Gebiete“ schreiben =“ worauf wir.mit'Nach-
druck aufmerksam machen =- die Art. 19:und 21) ausdrüc-
lich vor ; daß, wenn in Folge von Hoc<gewässern oder von
einoetretenen. Veränderungen im -Stromlaufe
die Wuhren, die Ufer oder die hinterliegenden
Gegenden überhaupt.;mit;: Schäden bedroht“er-
scheinen, die nächstgelegenen Gemeinden verbunden seien,
mit der verfügbaren Mannschaft. Fuhrwerken und Geräthe
zu Hülfe zu kommen, insofern Mannschast: und Fuhrwerke
der wuhrpflihtigen Gemeinde zur erforderlichen: Abhülfe
nicht hinreichen.
Am? 4.. November 1846 erließ, der Große Rath ein Ge-
seß über die Korre*fion der “"Binnenzewässer,
welches unter: andern auch über "die-Ablösung 'von-Wuhr-
pflichten wichtige Bestimmungen enthält. Dieses Geset, in-
dem es vorzüugsweiye dur< die“ längst beabsichtigte Korrek-
tion der in 'de4 Nhein mündenden Berabäc<ße; namentlich der
Saar „>“ innern Gewässer zwischen Werdenberg und. dem
Schlauch"vei Lienz, hinsichtlich welcher 4841 und 1842 ein-
läßliche Bläne auf*enommen wurden , durch die Ableitung
des Aehelibac<hes in die Güllenaach von der Hoerbru bis an
dewRank in der Au =hervorgerufen wurde , hängt mit der
Frage“ einer durc<greifenden Nheinregulirung auf's Engste
zusammen, und es./ist jest. zu bedauern, -daß dasselbe nicht