77
Wuhrinspektorat, wel<hes die Hinterliegenden Könfiirrenz-
gemeinden im Rheinthal zu bestellen wie berechtiät „so ver-
pflichtet waren, in der Weise, wie 2-3 geschab, spurlos ver-
schwinden lies, und daß *hiemit in BVorbindung gleichzeitig
das' von Bälzach u“ 5 Verne> verwaltete, alte Uferschutz-
fapital von 3000 fl. im Jahre 1835, bezichüngsweise 1838,
ünter die Rheingemeinden St. Margrethen, Au, Schmitter,
Widnau , Diepoldsau und Oberriet vertheilt worden ist.
Die Theilung dieses Wuhrfondes und die gänzliche Aus-
merzung des alten Wuhraufsichtsinstituts der hinterliegenden
Rheingemeinden , die beide sprechender und schlagender als
alle alten Wuhrbriee und Syndikatssprüche die Wuhrkon-
furrenz derselben als geschichtlihe Thatsache vor Augen stell-
ten, hat in neuerer Zeit nicht wenig zu dem Glauben beige-
trägen , daß jene Gemeinden für die Erhaltung eines sichern-
den Ufershußes gegen die Zerstörungen des Nheins nicht
in höherm Maße in Anspruch genommen werden können,
als z. CT. Libingen im hintersten Winkel des Hörnliberges
vom Bezirk Alttoggenburg.
Dur< Beschluß des Großen Rathes. vom. 7. Juni 1836
wurden. al.2 ausschiießlihen Fahrgerech: ten. ar“ dem
Rhein: und den übrigen St. Gallischen Cewässern, die. bis-
her. von Gemeinden , Korporationen oder Privaten.ausge-
übt wurden, als aufgehoben erklärt. In Fölge dieses Be-
schlusses ging. die Fahrgerechtigfeit am Monstein gegen eine
Entschädigungssumme von 68,181 Fr.. 34 Cent. aus den
Händen der. Privaten an den Staat. über.
Da die Ausstellung von Wührmeistern längs der ganzen
Rheinlinie nicht genügte und+,;um- überhaupt einen geregel-
ten"Gang in' die Leitung und Besorgung des Uferbaues"zu
bringen“, wurde am 6. Ofiober 1837 die Negierungs-Ver-